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Culchar

Fachbeiträge: 3
Dabei seit: 02.01.2008
Handys: W960i
Status: n/a
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AW: Wieso habe ich bloß ein SE Han |
Mittwoch, 02.01.2008 07:56 31 |
Hallo zusammen. Ich besuche SE-World schon länger, habe mich aber erst heute aufgrund dieses Threads angemeldet, um diesen Beitrag zu schreiben.
Ich versuche mal etwas "Licht ins Dunkel" zum Thema Recht zu bringen. Ich bin kein Jurist, aber kein juristischer Laie.
§434 (1) BGB: Sachmangel
Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1.wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.(...)
Ergebnis: Sachmangel liegt vor.
§437 BGB: Rechte des Käufers
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Zunächst hat man das Recht auf Nacherfüllung
--> §439 BGB: Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3)Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(...)
Toni hat nun also die Reparatur gewählt. Ich persönlich hätte mich für die mangelfreie Sache entschieden.
Da die Reparatur fehlgeschlagen (der Verkäufer hat 2 Versuche) bzw. verweigert wird (SE erkennt den Fehler nicht) gibt es nun das Recht vom Vertrag zurückzutreten und zwar durch §440 i.V.m. §323 und nach den §§280ff. Schadensersatz zu verlangen (z.B. für die Kosten des Anwalts).
§440 BGB: hier steht im Wesentlichen, dass der Käufer im vorliegenden Fall keine Frist bestimmen muss in der der Verkäufer die Nacherfüllung durchzuführen hat (die sonst beim Rücktritt und SchE nötig sind), da er es ja nicht hinbekommen hat.
§323 BGB: Rücktritt
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, (wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat), vom Vertrag zurücktreten.
§349 BGB: Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
-->Bedeutet zum Händler gehen und sagen, dass man vom Vertrag zurücktritt.
Minderung lass ich mal außen vor, da Toni vermutlich ein intaktes Handy möchte oder das ganze Geld zurück. (Schadensersatz muss man auch noch extra prüfen, ist mir jetzt zuviel zum schreiben).
Das war jetzt das Gewährleistungsrecht in Kürze. Noch kurz was dazu. Es ist so, dass die Sache bei Gefahrübergang mangelfrei sein muss. D.h. wenn der Verkäufer dir das Ding in die Hand drückt. Wenn später ein Mangel auftritt muss der Käufer beweisen, dass der Mangel von Anfang an bestanden hat! Man darf Gewährleistung nicht mit Garantie verwechseln! Bei Verbrauchsgütern, bedeutet dass ein Verbraucher etwas von einem Unternehmer kauft, gibt es in den ersten 6 Monaten eine Beweislastumkehr. Der Verkäufer muss also beweisen, dass der Mangel nicht von Anfang an da war. Das kann er regelmäßig nicht.
§476 BGB: Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
OK soweit zur Theorie. Da die den Mangel aber nicht erkennen wollen, werden die vermutlich auch nicht auf dein Vorhaben mit dem Rücktritt besonders freundlich reagieren. Also ist es gut, dass du zum Anwalt gehts. Da musst du zwar Vorschuss leisten, aber der kann das als SchE-Anspruch für dich einfordern.
"Anwälte haben überdurchschnittlich oft unterdurschnittliche Ahnung von Ihrem Fach" (Zitat meines Profs., Richter am Landgericht a.D.), aber in diesem simplen Fall wird er dir weiterhelfen.
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Das Thema wurde von Toni82 begonnen.
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