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raskolnikov81 
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Donnerstag, 07.06.2007 13:44 22 |
Ganz schönes Durcheinander an Meinungen hier.
Es wäre sicher leichter gewesen, Dir zu helfen, wenn Du beschrieben hättest, was Du genau möchtest. Denn letztlich hast Du verschiedene Möglichkeiten, um verschiedene Ziele zu erreichen. Außerdem wäre es ganz nützlich,wenn wir wüßten, ob Du Dein Telefon von einem Netzbetreiber hast und wo Du es reparieren läßt. Spielt alles eine Rolle.
Ich gehe daher einfach mal davon aus, daß Du gerne ein funktionierendes Telefon hättest, das Telefon aus einem Vertragsabschluß oder einer Verlängerung stammt und sich derzeit beim SP befindet.
Dir steht immer dann, wenn das Telefon mangelhaft ist, also wenn es bereits "kaputt" war, bevor Du es überhaupt bekommen hast, ein Wahlrecht zwischen der einfachen Reparatur und der Lieferung eines neuen Telefons zu, sofern nicht einfach nur eine Kleinigkeit an dem Ding hin ist.
Das heißt jetzt für Dich, daß Du zu dem SP läufst und denen sagst, daß Du an einer Reparatur kein Interesse hast und die Dir ein neues Telefon besorgen sollen. Dann fängt das Geheule an, sie müßten das Telefon erstmal zur Prüfung einschicken. Macht alles nix. Du bestehst dann einfach weiter auf die Lieferung eines neuen Telefons. Nach ein paar Tagen sollte dann ein neues Gerät im Briefkasten liegen.
Solltest Du etwas anderes wollen, dann schreib das einfach.
Im übrigen würde ich mich bei Deinem Netzbetreiber über die Filiale beschweren, wenn das Telefon tatsächlich schon einen Monat da rumliegt.
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m-one 
      
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Donnerstag, 07.06.2007 15:35 24 |
Hmmm... hier wird wohl ziemlich viel verdreht.
Der Link, den Papa Schlumpf gepostet hat, ist maßgebend.
Bei einem Defekt innerhalb von 6 Monaten nach Kauf liegt die Beweislast beim Händler, danach fällt diese diese dem Kunden zu - d. h. der Kunde muss bei einem auftretendem Defekt nach 6 Monaten, dem Händer beweisen, dass der Fehler seit dem Kauf bestand. Dies ist aber nur vor Gericht relevant, wenn der Händler Nachbesserungen verweigert.
Im Grunde muss der Kunde dem Händler zwei Nachbesserungsversuche gewähren, ehe er von folgenden Rechten nach BGB Gebrauch machen kann:
-Rücktritt und damit Rückabwicklung des Kaufvertrags.
-Minderung des Kaufpreises.
Sprich: Zweimal Nachbessern (reparieren lassen) reicht aus, und du kannst dein Geld zurückverlangen.
§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen (Dies muss er sogar - bei Erfolglosigkeit, sogar ein 2tes Mal)
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Die Nachbesserung liegt im Ermessen des Lieferers. Er kann also reparieren lassen oder neu liefern.
Nach zwei erfolglosen Reperaturen muss er neu liefern, oder das Geld gegen das defekte Gerät rausrücken.
In diesem Fall wird eine Neulieferung stattfinden. Du kannst dies jedoch verweigern (nach 2 Nachbesserungen) und damit den Rücktritt vom Kaufvertrag verlangen.
Schadensersatz ist bei Privatpersonen ohnehin kaum durchzusetzen.
Dieser Beitrag wurde 3 mal bearbeitet. Das letzte Mal von m-one am 07.06.2007 15:46.
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raskolnikov81 
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Donnerstag, 07.06.2007 18:07 25 |
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Zitat von tlm
Das hast du falsch verstanden! Der Händler hat die Wahl ein Austauschgerät zu liefern ODER zu reparieren. Der Kunde hat Anspruch auf ein mängelfreies Gerät. Wie das nun der Händler erbringt, ist ihm überlassen.
In diesem Fall hatte der Händler schon 2 Reperaturversuche und die Chancen auf ein neues Ersatzgerät sollten nicht schlecht stehen. |
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Nee.
Wer § 437 BGB liest, sollte sich dann auch gleich noch die Mühe machen, zwei Paragraphen weiter zu gucken, um festzustellen, daß das Wahlrecht bezüglich der Herstellung der Mangelfreiheit beim Käufer liegt. Von diesem Grundsatz gibt es selbstverständlich Ausnahmen, die ebenfalls normiert sind. Im übrigen sind Einschränkungen dieses Wahlrechts - man denke an AGB - unwirksam.
Um jetzt noch schnell auf die ominösen zwei Reparaturversuche zu kommen: relevant werden fehlgeschlagene Nachbesserungsversuche erst dann, wenn Schadensersatz, Minderung, etc. verlangt wird. Ob dann allerdings wirklich zwei Nachbesserungsversuche vonnöten sind und nicht einer oder vier, hängt vom Einzelfall ab.
Es ist also nicht so, daß sich der Verkäufer aussuchen kann, wie er den Mangel behebt und auch nicht so, daß er ab einer bestimmten Anzahl fehlgeschlagener Reparaturen ein neues Gerät beibringen muß.
Daher ist am besten, während der Gewährleistungsfrist - also während der ersten zwei Jahre - ein neues Gerät zu verlangen, sofern es sich tatsächlich um einen Mangel - also einen "Defekt" handelt, der schon vorlag als das Gerät noch beim Händler war - handelt und dieser nicht total zu vernachlässigen ist.
Ob der Händler dann auch sofort ein neues Telefon bestellt oder erstmal die Einschicken-Prüfen-Dauert zwei Wochen-Routine abzieht ist eine andere Geschichte.
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Der Moderator Papa Schlumpf hat das Thema "Garantiefall ! Handy schon 3 mal kaputt in nur 3 monaten ! Rechtliche Fragen usw. BITTE" an diesen Thread angehängt |
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sandmy66
Account gelöscht
Status: unbekannt
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Dienstag, 30.10.2007 15:54 27 |
Mein 1,5 Monate altes K800i hat einen Displayschaden(zeigt nichts mehr an).
E-Plus antwortet auf Nachfrage: Displayschäden sind keine Garantieschäden.
Reparaturkosten 79 Euro
Ist das o.k.?
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FinFU
Account gelöscht
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Samstag, 24.11.2007 13:22 28 |
hi zusammen ich hab mein w580i vor nicht mal 2 monaten gekauft und beim kauf habe ich festgestellt dass der slider wackelt. das machte mir nicht zu viel aus doch jetzt, gut 1,5 monate später, ist mir eine taste durchgebrochen. ich wollte fragen ob ich mein geld zurück fordern kann oder muss das erst 2 mal passieren? ich hab mein handy am 9.10 gekauft und es ging am 22.11. kaputt!
mfg fin
Dieser Beitrag wurde 1 mal bearbeitet. Das letzte Mal von FinFU am 24.11.2007 13:35.
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