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Yvette Yvette ist weiblich

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   Freitag, 07.10.2005 14:13 1 


Zitat Original von Papa Schlumpf
Rechte und Risiken zum neuen Mobilfunkvertrag

Gewährleistung bei Mängeln
In den meisten Fällen verlaufen die Verträge zwischen dem Mobilfunkbetreiber und dem Kunden und auch die Lieferung des gewünschten Mobilfunktelefons problemlos.
Wurde bei Laufzeitverträgen die Bonitätsprüfung erfolgreich absolviert, wird dem Kunden beim Händler vor Ort gleich das Telefon überreicht und dieser kann in der Regel den neuen Mobilfunkvertrag sofort nutzen. Auch wenn es für den Kunden häufig wie ein einheitlicher Vorgang aussieht, so handelt es sich doch um zwei verschiedene Verträge mit häufig auch verschiedenen Vertragspartnern. So wird mit dem gewünschten Netzbetreiber ein Dienstleistungsvertrag über Mobilfunkleistungen und mit dem Händler ein Kaufvertrag über ein Mobilfunkgerät abgeschlossen.
Zeigt das erworbenen Mobilfunktelefon später Funktionsmängel oder bis dahin unerkannte Softwarefehler kann der Kunde Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass der Netzbetreiber häufig umfangreiche eigene Serviceangebote für verschiedene Handytypen bereithält. Dies entspringt keiner gesetzlichen Pflicht, sondern dem Interesse, dem Kunden den Weg zu kostenpflichtigen Angeboten zu ermöglichen. Ansprechpartner bleibt damit in erster Linie der Verkäufer des Mobilfunktelefons.

In den ersten 6 Monaten Beweislast beim Verkäufer

Für den Kunden wichtig und praktisch relevant ist die Beweislastumkehr des § 476 BGB. Zeigt sich innerhalb der ersten 6 Monate ein Mangel an der gekauften Sache, so wird zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass der Mangel bereits beim Kauf bestanden hat. Wird ein Fehler erst später entdeckt, müsste der Kunde im Streitfalle seinerseits nachweisen, dass dieser bereits bei Entgegennahme der Kaufsache bestand. Häufig werden jedoch auch spätere Mängel durch zusätzliche Garantieversprechen des Herstellers abgedeckt und so unkompliziert behoben.
Liegt ein Mangel vor, muss dem Verkäufer zunächst zweimal Gelegenheit gegeben werden, den Mangel zu beseitigen. Gelingt dem Verkäufer die Behebung des Mangels nicht, oder verweigert er eine Nachbesserung, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem Rücktritt werden die bisherigen Leistungen rückabgewickelt. Vom Grundsatz her ist zudem ein Schadensersatzanspruch wegen eines verbleibenden Mangels möglich.
Gleiches gilt auch in dem Fall, wenn der Verkäufer seiner Lieferverpflichtung überhaupt nicht, oder nur teilweise nachkommt oder auch sonstige Zugaben (DVD-Player etc..) mangelhaft sind. Für die Anwendung des Gewährleistungsrechtes kommt es nicht auf den gezahlten Kaufpreis an.

Zusätzliche Kündigungsmöglichkeit bei defektem Telefon?
Klar ist, dass der Verbraucher meist nur wegen des vergünstigten Gerätes einen langfristigen und mit Grundgebühren versehenen Vertrag abgeschlossen hat.
Wie dieses Problem juristisch aufzulösen ist, kann nicht abschließend beantwortet werden. Hat der Netzbetreiber das konkrete Paket von Tarif und Telefon beworben und folgt keine erfolgreiche Reparatur, so hat das Amtsgericht Düsseldorf einen wichtigen Grund zur Kündigung des Mobilfunkvertrages gesehen. Dieses Urteil mit seiner Begründung ist jedoch nicht als allgemeingültig anzusehen. Insbesondere lag in dem Urteil eine besondere zeitliche Nähe zwischen Vertragsschluss und defekten Telefon vor. Häufig werden individuelle Pakete von Tarif und Telefon beim Händler angeboten. Dass ein aufgelöster Kaufvertrag zur Kündigungsmöglichkeit eines Mobilfunkvertrag führt, ist daher keinesfalls zwingend, sondern im Einzelfall zu betrachten.
Möchte man dieses Problem umgehen, sollte man vermeiden, dass Widerrufsrecht des Mobilfunkvertrages vorzeitig zum Erlöschen zu bringen. So kann das neue Mobilfunkgerät auch mit einer bestehenden SIM-Karte eines Freundes oder Kollegen getestet werden.
Lässt das bestellte Telefon dauerhaft auf sich warten, sollte die Möglichkeit des Widerrufes des Mobilfunkvertrages genutzt werden. In der Regel lässt sich unkompliziert ein neuer Vertrag bei Lieferbarkeit des gewünschten Handymodells abschließen. Weitere Informations-Seiten zu rechtlichen Themen rund um Telekommunikation und Internet finden Sie in unserer Übersicht. Externer Link
Quelle: teletarif
Zitat


usp community Externer Link
Abgrenzung Garantie vs. Gewährleistung
Garantie ist NICHT das gleiche wie Gewährleistung. Gewährleistung ist bei neuen Artikeln gesetzlich vorgeschrieben und bezeichnet die Mangelfreiheit eines Artikels bei Gefahrenübergang vom Händler zum Kunden. Es werden nur solche Mängel erfaßt, die zu diesem Zeitpunkt schon bestanden haben. Geht ein Handy kaputt, kann das zwei Gründe haben:
1. Der defekt ist eine Folge eines Mangels, der bereits beim Gefahrenübergang bestand. Dies ist ein Fall für die Gewährleistung.
2. Der Defekt ist auf keinen Mangel beim Gefahrenübergang zurück zu führen. Dies ist kein Fall für die Gewährleistung.
Tritt ein Defekt nach dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auf, ist der Händler in den ersten sechs Monaten in der Beweispflicht, daß der Mangel bei Lieferung nciht bestand. Gelingt ihm das nicht (so ist es meistens), hat er die Pflicht und das Recht zur Nachbesserung im angemessenen Zeitrahmen. Erst nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen kann der Kunde auf Wandlung (Geld zurück) oder Minderung des Kaufpreises bestehen.
Nach den ersten sechs Monaten kehrt sich die Beweislast um. Nun muß der Kunde nachweisen, daß der Mangel bereits bei Auslieferung bestand und das ist oft schwierig, weshalb viele Kunden denken, daß nach sechs Monaten die Gewährleistung "quasi vorbei ist". Die gesetzliche Gewährleistung endet nach 24 Monaten bei Verträgen zwischen Händlern und Privatpersonen.

Garantie ist freiwillig
Die Garantie ist eine freiwillige, immer über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende, Serviceleistung des Herstellers (deswegen auch der Name "Herstellergarantie") die beliebig ausgestaltet werden kann und für die der Garantiegeber alle Bedingungen festlegen darf. Das bedeutet der Hersteller legt fest welche Defekte, die erst NACH Gefahrübergang auftraten von ihm kostenlos oder zu günstigeren Bedingungen behoben werden und welche nicht. Die Garantie kann Teile des Geräts ausschließen (z.B. Akku) oder auch an Bedingungen geknüpft sein (z.B. beim KFZ die regelmäßige Inspektion).


Abwicklung
Der erste Ansprechpartner ist grundsätzlich der Händler. Mit ihm hat man einen Kaufvertrag geschlossen. Der Händler kann sich vor seiner Pflicht auch nicht drücken. Oftmals ist es aber für den Kunden günstiger, sich an den Hersteller zu wenden, weil es für ihn schneller und einfacher geht. Im Falle von Siemens ist bei Defekten die Siemens Hotline der beste Weg. Ausnahme ist nur ein Gerät, was direkt bei erhalt defekt ist. Hier würde ich sofort beim Händler auf Neulieferung bestehen.

Verlängert sich der Anspruch nach einem Tausch?
Wenn das Gerät vom Herstller oder Händler getauscht wird, beginnt die Garantie/Gewährleistungfrist nicht von Neuem. Jedoch wird der Zeitraum um die Zeit verlängert, die das Gerät nicht im Besitz des Kunden war. Ist das Telefon zwei Monate zur Reparatur, laufen die Fristen zwei Monate länger - daher Einlieferung- und Reparaturbelege aufheben!


Haben Verschleißteile eine kürzere Gewährleistung?
Nein, Verschleißteile unterliegen NICHT einer kürzeren Gewährleistung. Aber dass man z.B. bei Akkus die nachlassende Leistung nicht einfordern kann liegt in der Natur der Sache. Akkus sind nämlich nicht vor Übergabe Defekt, sondern werden erst nach Übergabe leistungsärmer. Daher kein Fall der Gewährleistung, sondern nur der freiwilligen Garantie und die kann der Hersteller wie bereits erwähnt beliebig gestalten.
Siemens schließt die folgende Teile von der 24 monatigen Gewährleistung aus:
- Akkus
- Tastaturen von Modellen mit "Wechelcovern/Tastaturen", wie z.B. C55

Wann hat man keine Ansprüche?
Grundsätzlich führt vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung zum Anspruchsverlust. Dazu zählen z.B.
- Wasserschaden
- Sturzschaden
- Öffnen des Gehäuses
- nachweislich benutzes Fremdzubehör
- einspielen von nicht offiziellen (lizensierten) Firmware-Updates

Bitte beachten

Sony Ericsson

Geräte die vor dem 1.09.05 gekauft worden sind haben eine Garantie von 12 Monaten und eine parallele gesetzliche Gewährleistung von 24 Monaten.
Geräte nach dem 1.09.05 haben eine Garantie von 24 Monaten und eine gesetzliche Gewährleistung von 24 Monaten.

Garantie

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Nach Massgabe dieser Bedingungen dieser eingeschränkten Garantie garantiert Sony Ericsson, dass dieses Produkt zum Zeitpunkt des Ersterwerbs frei von Design-, Material- und Fertigungsfehlern ist.
Diese Garantie gilt für zwei Jahre ab Datum des Ersterwerbs dieses Produkts für das Mobiltelefon und für ein Jahr ab Datum des Ersterwerbs dieses Produkts für alle Orginal Zubehörkomponenten (z. Bsp. Akku, Ladegerät oder Headset), die ggf. mit dem Mobiltelefon geliefert wurden.

Garantiebedingungen

3. Diese Garantie gilt nicht für Fehler am Gerät, die entstanden sind durch normalen Verschleiss, falsche Benutzung oder Missbrauch, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf zweckfremde Verwendung des Geräts sowie Nichtbeachtung der Anweisungen von Sony Ericsson bezüglich Einsatz und Wartung. Diese Garantie gilt auch nicht für Fehler am Gerät aufgrund von Unfällen bzw. Veränderungen und Anpassungen der Hardware und Software, höherer Gewalt und Schäden durch Kontakt mit Flüssigkeiten.
5. Die Garantie erstreckt sich nicht auf Produktfehler, die durch Installationen, Modifikationen, Reparaturen oder Öffnung des Produkts durch Personen verursacht werden, die nicht von Sony Ericsson autorisiert wurden.
7. Die Beschädigung der auf dem Gerät angebrachten Siegel führt zum Erlöschen der Garantie.

Garantie in Europäische Union EU

Haben Sie das Produkt in der EU erworben, können Sie oben beschriebene Garantiearbeiten im Garantiezeitraum in jedem EU-Land in Anspruch nehmen, in dem das identische Produkt von Sony Ericsson vertrieben wird... Beachten Sie, dass bestimmte Wartungsarbeiten nur in dem Land des ursprünglichen Erwerbs vorgenommen werden können, da sich interne oder externe Komponenten bei den verschiedenen Modellen unterscheiden können, die in unterschiedlichen Eu-Ländern vertrieben werden. Unter Umständen, ist es nicht möglich Produkte, mit gesperrter simkarte zu reparieren.

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Wandelung - Minderung

Diese Ansprüche haben Sie im Gewährleistungsfall:
Wenn Ihr Handy zickt, muss Ihnen der Verkäufer aufgrund der Gewährleistung ein mangelfreies Gerät liefern (Ersatzlieferung) oder das Mobiltelefon reparieren (Mangelbeseitigung). Gelingt ihm das nicht in angemessener Zeit, können Sie das kaputte Handy zurückgeben und Ihr Geld zurückverlangen (Wandlung). Oder Sie behalten das Gerät und fordern einen Preisnachlass (Minderung). Oder aber Sie verlangen ein mangelfreies Ersatzgerät - was angesichts der üblichen Verkaufskombination aus Null-Euro-Handy und Abschluss eines Mobilfunkvertrags die realistischste Variante darstellt.

Bevor Sie auf Ihre Rechte pochen können, müssen Sie dem Händler allerdings die Chance auf Nachbesserung geben. Im allgemeinen stehen ihm dabei zwei Reparaturversuche zu, mehr als drei sollten Sie jedoch auf keinen Fall hinnehmen.

Rechte und Alltag: Reperatur Externer Link

Was ist eigentlich ein Mangel? Wie lange darf die Handy-Reparatur dauern? Muss der betroffene Kunde die Grundgebühren seines Handy-Vertrags weiter bezahlen? Fragen über Fragen, hier gibt's die Antworten:

Handy-Pannen: Fragen über Fragen

Wann gilt das Handy beim Verkauf als mangelhaft?
• Das Gerät verfügt nicht über die zugesicherten Eigenschaften (z.B. nur VGA- statt Megapixel-Cam).
• Das Handy entspricht nicht der verkehrsüblichen Beschaffenheit (Beispiel: Das Dísplay zeigt nur jede zweite Bildschirmzeile an).
• Die Ware ist nicht komplett - es fehlt etwa das Netzkabel.

Wie lange darf die Reparatur dauern?
Im Rahmen der Gewährleistung müssen Sie nicht ewig warten. Rechtsverbindliche Vorgaben gibt's zwar nicht, spätestens nach zwei bis drei Wochen sollten Sie aber Ihr Handy oder einen Ersatz in Händen halten. Zieht sich die Reparatur zu lange hin, setzen Sie dem Verkäufer eine letzte Frist (etwa eine Woche). Drohen Sie zudem mit weiteren rechtliche Schritten nach Fristablauf.

Muss ich die Handy-Reparatur bezahlen?
Wenn es sich um einen Gewährleistungsfall handelt, zahlen Sie nichts. Denn dann muss der Verkäufer die Porto-, Ersatzteil- und Lohnkosten tragen. Im Garantiefall hängen mögliche Kosten von den konkreten Garantiebedingungen ab. So können etwa lediglich die Materialkosten von der Garantie erfasst sein, den Arbeitslohn für den Einbau der Teile müssen Sie selbst bezahlen.

Bekomme ich während der Reparatur ein Leih-Handy?
Nein, ein genereller Anspruch besteht nicht. Ein cleverer Händler bietet Ihnen allerdings schon aus Eigeninteresse eines an - und vermeidet so etwa bei Reparaturverzug mögliche Ansprüche auf Übernahme der Grundgebühr für Ihren Mobilfunkvertrag.

Wer zahlt während der Reparatur die Grundgebühr?
Ganz knifflig. Die Netzbetreiber oder Service-Provider sichern Ihnen im Vertrag lediglich die Teilnahme an ihren Mobilfunkdiensten zu - von funktionierenden Handys ist da nicht die Rede. Sie müssen daher die während der Reparatur anfallende Grundgebühr selbst zahlen. Dauert die Behebung des Mangels oder die Ersatzlieferung allerdings unzumutbar lange (mehrere Wochen), kann sich ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Händler ergeben. Besser sieht's aus, wenn Ihr Handy-Erwerb beim Netzbetreiber oder Service-Provider direkt an den Abschluss eines Mobilfunkvertrags gekoppelt war. Dann könnten Sie - zumindest theoretisch - die Zahlung der Grundgebühr verweigern. Knackpunkt ist jeweils die rechtliche Durchsetzung - allerdings lohnt sich der Aufwand angesichts der niedrigen Beträge meistens nicht. Versuchen Sie es daher eher über den Kulanzweg.

Bekomme ich ein nagelneues Handy als Ersatz?
Ersatzlieferung im Garantie- oder Gewährleistungsfall bedeutet nicht, dass Sie automatisch ein neues Handy erhalten. Es kann sich auch um ein voll funktionstüchtiges Gebrauchtgerät handeln. Trotzdem gelten die ursprünglichen Rechte und Anspruchsfristen weiter.

Lohnt sich eine Handy-Versicherung?
Eher nicht. Zwar leistet die Handy-Versicherung nicht nur im Fall einer Beschädigung, sondern oft auch bei Diebstahl. Trotzdem rechnet sich das unterm Strich meist nur für ein teures Modell. So ist es wenig sinnvoll, für ein Gerät im Wert von 100 Euro oder weniger pro Jahr eine Versicherungsprämie von bis zu 60 Euro (etwa O2-Protect 900) plus eine Selbstbeteiligung im Schadenfall zu bezahlen.

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Papa Schlumpf Papa Schlumpf ist männlich

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   Mittwoch, 30.11.2005 13:49 2 


Hamburg (dpa/gms) - Handys sind heute aus dem Alltag kaum noch wegzudenken - umso ärgerlicher ist es, wenn das Mobiltelefon plötzlich seinen Dienst verweigert. Bei der Reparatur wissen Kunden oft nicht, an wen sie sich wenden sollen.
"Die erste Anlaufstelle bei der Handy-Reparatur ist der Händler", sagt Hans Fluhme von der Verbraucherzentrale Hamburg. Dieser stehe zwei Jahre lang dafür gerade, dass das Handy vertragsgemäß funktioniert. Besonders im ersten halben Jahr seien Käufer bei einer Reklamation im Vorteil: In dieser Zeit muss der Händler im Streitfall beweisen, dass der Defekt nicht bereits beim Verkauf vorhanden war.

Kunden sollten sich hierbei nicht abwimmeln lassen, rät Fluhme. Viele Händler verwiesen auf die Hersteller, die eigene Service-Center betreiben. "Die Garantieerklärungen der Hersteller müssen Kunden aber selber prüfen, weil sie im Gegensatz zur Gewährleistungspflicht nicht gesetzlich geregelt sind", sagt Rechtsanwalt Dieter Kessler aus Koblenz.

So gelten Garantien teilweise nur ein Jahr, für Zubehör wie den Akku oft sogar nur sechs Monate. Auch enthalten einige Garantien versteckte Reparaturkosten für Ersatzteile oder Arbeitslohn, warnt Kessler. Zudem kann die Telefon-Hotline des Herstellers Zeit und Nerven kosten.

Beim Händler habe der Kunde bei einem Mangel dagegen Anspruch auf eine kostenlose Reparatur, so Verbraucherschützer Fluhme. Grundsätzlich lassen sich aber nicht alle Defekte reklamieren: Selbst verschuldete Schäden und Verschleißerscheinungen gehen in der Regel zu Lasten des Kunden.

Ein häufiges Problem bei der Reparatur sei, dass Kunden teilweise wochenlang auf ihr Handy warten müssten, sagt Anke Scheiber von der Stiftung Warentest in Berlin, die im vergangenen Jahr Handy-Reparaturdienste getestet hat. Um zu lange Wartezeiten zu vermeiden, könnten Kunden dem Anbieter aber schriftlich eine Reparaturfrist setzen, rät Verbraucherschützer Fluhme. Wer auf sein Handy angewiesen ist, sollte zudem ein Leih- oder Ersatzgerät verlangen, sagt Scheiber. Hier ist die Kulanz des Anbieters gefragt.

Auch in den Geschäften der Netzbetreiber könne man mit etwas Verhandlungsgeschick ein Austauschgerät erhalten - schließlich verdienen diese nur, wenn der Kunde auch telefonieren kann. "Anspruch auf ein Ersatzgerät während der Reparatur haben Kunden aber nicht", sagt Rechtsanwalt Kessler.

Ein defektes Handy müsse nicht gleich den Verlust der gespeicherten Telefonnummern, Termine und Nachrichten bedeuten, sagt Peter Kummerfeldt vom Handyreparatur-Service Quips in Hamburg. Für rund 15 Euro ließen sich diese mit Hilfe einer Datensicherung oft retten. Wertvolle Daten sollten Anwender zudem auf die SIM-Karte speichern - so seien diese auch bei einem Handydefekt gesichert, rät Warentesterin Scheiber.

Wenn das Handy streikt, können Kunden sich zunächst aber auch selber helfen. Da Handys heute zunehmend Minicomputern gleichen, lassen sich Geräte zum Teil durch ein Zurücksetzen der Einstellungen oder ein Software-Update wieder flott machen. Manchmal hilft auch schon ein simpler Trick aus der PC-Welt, wenn die Software hakt: Ausschalten und wieder einschalten.

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   Dienstag, 28.03.2006 02:37 3 


Bohhhh, genial ausgedrückt @Yvette.

Nur eines ist noch von der praktischen Seite hin zu zufügen.
Wenn ein Kunde heute ein handy zur Reparatur gibt und es nicht unbedingt z.B. ein sichbarer Fehler ist wird als erstes ein
Softwareupdate durchgeführt.

Dieses Softwareupdate gilt jedoch nicht als Nachbesserung des Mangels
auch wenn klar ist, dass ein Softwareproblem von Anfang an bestand.

!!! ALSO ACHTUNG !!!

Zu den Versicherungen : es gibt schon welche die sich lohnen z.B. gegen sturtz und Flüssigkeitsschäden für 24 EUR in zwei Jahren. Dort sind Geräte bis 300 Gedenkt mit 25 EUR Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Bei Prepaid wird ein freies Gerät ausgegeben und das Guthaben bis 10 EUR bezahlt.

Gruss Alf

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lil_pimp91 lil_pimp91 ist männlich

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   Donnerstag, 01.06.2006 11:34 4 


Erstmal ein großes Lob an Yvette und Papa Schlumpf !!!!

Echt super dieser Thread aber eine Frage habe ich noch undzwar ... stimmt di aussage das man nach 3 Reparaturfällen wo die Garantie einspringt, ein neues Handymodell sich ausuchen kann ??? und wenn ja muss das Handy dann in der gleichen Preisklasse sein wie das eigene Handy als man es gekauft oder den Vertrag abgeschlossen hat ???



Dieser Beitrag wurde 2 mal bearbeitet. Das letzte Mal von lil_pimp91 am 01.06.2006 11:37.
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   Donnerstag, 01.06.2006 11:48 5 


connect Externer Link


37 Wandlung
Sie haben Anspruch auf Wandlung, wenn Ihr defektes Gerät bereits zweimal ausgetauscht wurde und erneut ein Defekt vorliegt. In diesem Fall können Sie von Ihrem Händler oder dem Hersteller ein anderes Modell oder die Erstattung des Kaufpreises verlangen

Bei Vertragshandys welches aber nur 1 € gekostet hat, kann man auf Umtausch in der gleichwertigen Preisklasse fordern oder aber über eine Zuzahlung deinerseits verhandeln für ein höherwertiges Handy.

Einfach mal anfragen. Infos gibt auch Sony Ericsson direkt
support sony ericssonInterner Link

Das Resultat deiner Anfrage, interessiert uns natürlich. lachen

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   Donnerstag, 01.06.2006 16:57 6 


danke für die antwort ich hatte des garnet im text gefunden aber ist ja jetzt egal thx trotzdem

aber ich meine es so das wenn das handy schon drei mal in die Reparatur gehen musste und die Garantie dafür einsprang ob man da sich dann ein neues modell aussuchen kann ... also man hat nach den drei Reparaturen immernoch das gleiche Handy.



Dieser Beitrag wurde 1 mal bearbeitet. Das letzte Mal von lil_pimp91 am 01.06.2006 17:28.
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   Donnerstag, 01.06.2006 18:49 7 


das ist auch verhandlungssache -

der 1. Ansprechpartner ist wie beschrieben sony ericsson - oder
bei dem du deinen Vertragsabschluss gemacht hast:

jetzt geht es einfach mal um dein Wunschgerät, ob dies realisierbar wäre unter umständen mit Zuzahlung von Dir.

Setz einfach mal dein Kaufpreis deines Handys an.

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   Montag, 05.06.2006 17:36 8 


Zitat Original von lil_pimp91
Erstmal ein großes Lob an Yvette und Papa Schlumpf !!!!

Echt super dieser Thread aber eine Frage habe ich noch undzwar ... stimmt di aussage das man nach 3 Reparaturfällen wo die Garantie einspringt, ein neues Handymodell sich ausuchen kann ??? und wenn ja muss das Handy dann in der gleichen Preisklasse sein wie das eigene Handy als man es gekauft oder den Vertrag abgeschlossen hat ???
Zitat


Hi,
so richtig stimmt das einfach ned.
Es muß jedesmal der gleiche Fehler vorliegen. Ein Muß.
Ansonsten hat der Händler oder SP Chance zur Nachbesserung.
Soweit mir bekannt ist stehen Dir dann nur Rücktitt vom Kaufvertrag oder Wandlung zu oder ein vergleichbares Gerät. Wobei vergleichbar recht schwierig ist.

Gruß
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   Freitag, 20.10.2006 20:36 9 


sers,

ich hab jetzt gerade ein frage dazu.

ich war heute im o2 shop um mein k800i ein zuschicken. ich hatte das handy und alles nötige dabei.
ich hab den mitarbeitern mein problem mit dem joystick geschildert. ich habe ihnen das problem nicht vorführen müsse, sondern nur geschildert. mir wurde daruafhin gesagt, dass sie zum glück gerade ein tauschgerät vorrätig hätten. ich dachte also, dass ich es gleich entgegen nehmen könnte. mir wurde dann aber gesagt, dass in den nächsten paar tagen ein TAUSCHGERÄT (k800-i) vorbei gebracht wird und dann der tausch direkt vollzogen wird. ich solle meine sim karte, memstick und akku rausnehmen und mein handy dann so übergeben.

nun meine farge. wie versteht ihr das mit dem tauschgerät. bekomme ich ein handy vorübergehend, bis das handy repariert wurde, oder ist das tauschgerät dann mein neues handy?

danke schonmal

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   Freitag, 20.10.2006 22:26 10 


Hi,
wie der Name Tauschgerät schon sagt, die Handys werden getauscht.
Es sind aber keine Neugeräte, soweit ich weiß.

Nen Leihgerät wäre für die Überganszeit der Rep., welches danch wieder zurück gegeben wird.

Gruß
Papa Schlumpf

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   Freitag, 20.10.2006 22:32 11 


danke,
wenn es ein tauschgerät ist, heisst das, dass es gebraucht ist, also z.b. ein anderer besitzer sein handy zur reparatur abgegeben hat und ich jetzt sein repariertes gerät bekomme, oder wie kann ich das mit dem "kein neues handy" verstehen?. denn es wäre doch etwas unfair, wenn ich dann ein handy mit kratzern auf dem display bekomm, aber dafür der joystick funktioniert.

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   Samstag, 21.10.2006 00:05 12 


Hi,
ja, das heiß es.
Die Geräte werden runderneuert, ein Kratzer sollte also nicht vorhanden sein.
Da Sie es Dir ja liefern wollen, kannst Du Dir es ja anschauen/prüfen.

Gruß
Papa Schlumpf

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   Mittwoch, 06.06.2007 01:20 13 


Hi leute ich hab ein fettes problem mit meinem handy.
Der ist mehr in Reperatur als bei mir.

Hab den seit januar mein w850i,
und da wa nach ein-einhalb monaten schon vorderer lautscprecher defekt,
dann nach 7 tage repearut nur nach einer woche wieder gleiches prob.

Dann nach 10 tagen handy wiederbekommen und nu geht der vordere lautsprecher, und dann nach nur 3 monaten seitdem kauf nun der hintere lautsprecher defekt !


Mein handy ist nun seit dem 6.5.07 bei einem handyshop und warte schon seit genau EINEM MONAT auf die reperatur ?!!!


Darf ich das mir bitten lassen

ein handy was ich im januar gekauft habe, schon 3 mal defekt immer die lautspecher !
Und ich warte jetzt seit nun einem monat auf ne reperatur !


Ich krieg die macke...
ich werd das handy nun abholen ohne rep.,
also noch nen jahr warte ich nicht auf die rep.

ich werde das irgendwie rechtlich machen müssen oder nicht ?

Mit der gewährleistung usw.

Also wahrscheinlich hat das handy seit einfang an nen prob, seitdem kauf und die werden mir im ersten halben jahr das gegenteil ja beweisen müssen.

und bei 3 reperaturen in nur ohne reperatur monate 10+7 + 1 monat also 1 1/2 Monate !!


macht das gerade mal 3 1/2 monate benutzt das handy und schon so oft defekt !


Kann mir jemand helfen ?!

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   Mittwoch, 06.06.2007 01:35 14 


also soweit ich weiß hast du das recht ein neues oder ein austauschmodell zu verlangen wenn dein altes mindesten 3mal in der reperatur war ! bin mir aber nicht sicher,musst warten bis die anderen schreiben.

mfg

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   Mittwoch, 06.06.2007 07:16 15 


Also nach VVG is es so geregelt, dass man das Recht auf Austauschmodell hat, wenn das Handy zum dritten mal wegen des SELBEN Problems zur Rep muss.

Sprich nach erfolgloser 2ten Nachbesserung.

So wie ich das jetzt verstanden habe ist es ja nun nen anderer Lautsprecher?

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