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Rechtsinhaber des deutschen Urheberrechts ist der Urheber. Nach § 7 UrhG ist dies der Schöpfer des Werkes, woraus sich ableiten lässt, dass es sich bei ihm nur um eine natürliche Person, also einen Menschen, handeln kann. Dies schließt sowohl juristische Personen als auch Tiere aus.
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Schutzgegenstand des deutschen Urheberrechts sind Werke der Literatur, Wissenschaft, Musik und Kunst. Auch diese in den §§ 1 und 2 UrhG erfolgende Aufzählung ist nicht abschließend. Der deutsche Gesetzgeber kennt neben den oben aufgeführten Werken beispielsweise Reden und öffentliche Reden, Werke aus dem Computerbereich, Tanz und Pantomime, Lichtbildwerke und Filme, für die unter Umständen unterschiedliche Regelungen gelten (so sind z.B. die amtlichen Werke nicht schutzwürdig, sondern gemeinfrei). Allen Werken muss jedoch gemein sein, dass sie zumindest sinnlich wahrnehmbar sind, oder, so wie beispielsweise bei Musik und Film, mittels technischem Equipment wahrnehmbar gemacht werden können. Im deutschen Urheberrecht ist die (Ausdrucks-) Form des Werkes in jedem Fall schutzwürdig, wenn sie die Anforderungen dazu erfüllt (s.u.). Beim Inhalt eines Werkes hängt es maßgeblich davon ab, ob wissenschaftliches, künstlerisches oder sonstiges Allgemeingut repetiert wird, oder ob der Inhalt auf der Fantasie des Urhebers beruht. Nur dann ist urheberrechtlicher Schutz denkbar.
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Nicht jede Schöpfung, die die Anforderungen an den Werkbegriff erfüllt, ist auch schutzwürdig. Dies ist erst dann der Fall, wenn sie einen gewissen Eigentümlichkeitsgrad, bzw. eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht (die sog. Schöpfungshöhe). Sie ist Ausdruck der Originalität des Werkes, dem Maß an ihm immanenter Individualität und auch Extravaganz.
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* Es muss eine persönliche Schöpfung des Urhebers vorliegen.
* Sie muss einen geistigen Gehalt haben.
* Sie muss eine wahrnehmbare Formgestaltung aufweisen.
* Es muss in ihr die Individualität des Urhebers zum Ausdruck kommen.
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Individualität: Sie gilt als zentrales Kriterium des Werkbegriffs. Je stärker die Individualität des Urhebers im Werk zum Ausdruck kommt, desto eher liegt die erforderliche Schöpfungshöhe vor.
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Der Begriff der kleinen Münze bezeichnet im deutschen Urheberrecht (niedergelegt im UrhG) die unterste Grenze eines gerade eben noch urheberrechtlich geschützten Werkes. Der Begriff betrifft diejenigen Gestaltungen, die die Anforderungen des urheberrechtlichen Werkbegriffs erfüllen und somit für einen rechtlichen Schutz prinzipiell in Betracht kommen, jedoch über eine lediglich geringe schöpferische Ausdruckskraft verfügen (sog. Schöpfungs-, Gestaltungs-, oder Werkhöhe), so dass die Schutzwürdigkeit wiederum in Zweifel gezogen werden kann.
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Dem Urheber des Werkes steht das ausschließliche Recht der Verwertung zu. Für die ihm hierzu zur Verfügung stehenden Instrumentarien enthält § 15 UrhG eine enumerative, aber nicht abschließende, Aufzählung. Aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht ergibt sich, dass der Urheber an jeder (erneuten) Verwertung partizipieren soll, so dass auch eine modifizierte Inverkehrbringung einen Vergütungsanspruch für den Urheber begründen kann. Dies hängt maßgeblich davon ab, ob der Schutzbereich des Werks tangiert wird, was im Einzelfall begutachtet werden muss.
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Das deutsche Urheberrecht sieht zivilrechtliche, strafrechtliche und wettbewerbsrechtliche Instrumentarien vor, um den nicht gestatteten Gebrauch von geschützten Werken zu ahnden. Von einer Schutzrechtsverletzung wird gesprochen, wenn die Ausführungsform des Dritten vom Schutzbereich erfasst wird und ihn verletzt. Zwei verschiedene Varianten sind denkbar: Als erstes könnte das Werk des Dritten identisch mit dem Werk des Urhebers sein, dann wäre der Schutzbereich eindeutig verletzt. Die zweite Variante ist, dass die Ausführungsform des Dritten lediglich dem urheberrechtlich geschützten Werk ähnlich ist. Nur in letztgenanntem Fall ist die genaue Abgrenzung der Reichweite des jeweiligen Schutzbereiches zwingend vonnöten und je nach Einzelfall unterschiedlich und individuell vorzunehmen.
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Zivilrechtliche Ansprüche
Dem Urheber, oder ausschließlichen Lizenzinhaber stehen nachfolgende Ansprüche zur Verfügung: Ein Beseitigungsanspruch gem. § 97 Abs.1, S. 1, 1. Alt. UrhG zur Beseitigung einer Störung, ein Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1, S. 1, 2. Alt. UrhG um weitere Schutzbereichsverletzungen zu unterbinden, ein Schadensersatzanspruch gem. § 97 Abs. 1, S. 1, 3. Alt. UrhG um die entstandenen Schäden pekuniär zu kompensieren (dabei kann der Berechtigte aus verschiedenen Schadensersatzberechnungsmethoden die für ihn attraktivste gegen den Verletzer wählen; in der Regel wird die Methode der sog. Lizenzanalogie herangezogen), ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens gem. § 97 Abs. 2 UrhG, ein auf die unrechtmäßig hergestellten Vervielfältigungsstücke gerichteter Vernichtungsanspruch gem. § 98 Abs. 1 UrhG respektive 69f Abs. 1 UrhG, ein Anspruch auf Überlassung des Verletzungsgegenstandes gem. § 98 Abs. 2 UrhG, ein Anspruch auf Vernichtung/Überlassung der Vervielfältigungsvorrichtungen gem. § 99 UrhG, ein Auskunftsanspruch gem. § 101a Abs. 1 UrhG, ein Anspruch auf Veröffentlichung des Urteils gem. § 103 Abs. 1, S. 1 UrhG um eventuell eine Abschreckungswirkung herbeizuführen, ein Vorlegungsanspruch gem. § 809 BGB um bei einer eventuellen Unklarheit über die Verletzung des Schutzbereichs Abhilfe zu erlangen, ein Bereicherungsanspruch gem. § 812 BGB um die vom Verletzer unrechtmäßig gezogenen Nutzen einzufordern und ein Rechnungslegungsanspruch, sofern dieser zur Berechnung des Schadens erforderlich ist.
Strafrechtliche Folgen
Strafrechtlich sind die nachfolgenden Verhaltensweisen unter Strafe gestellt: Die Unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken gem. § 106 UrhG (Geldstrafe - dreijährige Freiheitsstrafe), ein unzulässiges Anbringen einer Urheberbezeichnung gem. § 107 UrhG (Geldstrafe - dreijährige Freiheitsstrafe) und nach § 108b UrhG unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen (z.B. DRM! Anm. d. Threaderstellers) und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen (Geldstrafe - einjährige Freiheitsstrafe), wie beispielsweise das Entfernen eines Kopierschutzes. Dabei kann sich das Strafmaß bei gewerbsmäßiger Begehung ("professioneller" Begehung) auf fünf Jahre erhöhen. Dabei wird bisweilen ein (ansonsten sehr seltener) schuldausschließender Verbotsirrtum anzunehmen sein, da sich ein potentieller Täter, der sich in einer rechtlichen Grauzone bewegt, eines Gesetzesverstoßes durchaus nicht bewusst sein kann. Dabei dürfen ihm jedoch nicht die leisesten Zweifel in den Sinn kommen, dass das, was er gerade tut, in vollkommenem Einklang mit der Rechtsordnung geschieht.
(Quelle)
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Allgemein ist eine Lizenz (v. lat.: licere = erlaubt sein; PPA: licens = frei) eine Erlaubnis, Dinge zu tun, die ohne diese verboten sind.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »lumpi2k« (12. Juli 2008, 19:06)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »web750eb« (4. Dezember 2007, 14:11)
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Spinn ich oder sind das Theme von uman ??!! :~
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lena_87« (6. Dezember 2007, 22:10)
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