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Beiträge: 6

Registrierungsdatum: 29. Juni 2011

Handys: Galaxy S,K600i

106

Donnerstag, 30. Juni 2011, 13:31

Hallo Chrille,
die Frage der Beweislast stellt sich hier nicht. SE hat sich den Artikel weder angesehen noch ein schuldhaftes Verhalten unterstellt noch auf sonst eine Klausel in den Bedingungen berufen.
Die Aussage von der SE Hotline war eindeutig: Der Artikel wird nicht mehr hergestellt, es gibt keine Ersatzteile und kann deswegen nicht repariert oder ausgetauscht werden und NUR deswegen wird die Garantieleistung verweigert.

107

Freitag, 1. Juli 2011, 10:27

Der Artikel wird nicht mehr hergestellt, es gibt keine Ersatzteile und kann deswegen nicht repariert oder ausgetauscht werden und NUR deswegen wird die Garantieleistung verweigert.

Aber wo ist dann das Problem? Sollen sie den Kaufpreis erstatten?! Die Garantie bezieht sich doch auf die Funktionalität des Gerätes und nicht auf deinen Kaufvertrag.
Edit: Dein 1ster Ansprechpartner bei Problemen sollte immer der Händler sein, nicht der Hersteller. Denn der Händler gibt die Gewährleistung auf ein Gerät. Und die Garantie als Kulanz zu verstehen macht bestimmt auch jede große Company...

Grüße
Chrille
""Was ist denn das für 'ne sch... bourgeoise Fragestellung? Wir machen das, und wenn wir dabei drauf gehen!"
_____________________
Quadrant: 2231@900MHz

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Chrille« (1. Juli 2011, 10:35)


Beiträge: 6

Registrierungsdatum: 29. Juni 2011

Handys: Galaxy S,K600i

108

Freitag, 1. Juli 2011, 11:47

Deine Interpretation ist falsch. Die Garantie und der daraus resultierende Anspruch ist im BGB eindeutig geregelt.
§ 443 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie
(1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.
(2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.
Der Dritte (Hersteller SE) hat die Garantie gegeben, somit ist der auch rechtlich verpflichtet, diese zu erfüllen. Der Anspruch besteht zusätzlich zur Gewährleistung.
Ergänzung:
BGH Urteil vom 23.03.1988 (VIII ZR 58/87) BGHZ 104, 82 BGB § 459
Auszug aus der Urteilsbegründung:
aa) Mit der Garantiezusage des Herstellers wird zwischen diesem und dem Kunden ein selbständiges Vertragsverhältnis eigener Art dadurch begründet, daß der Fachhändler (Verkäufer) - als Vertreter oder Bote des Herstellers - die Garantiekarte dem Kunden (Käufer) aushändigt und dieser das darin liegende Angebot gemäß § 151 Satz 1 BGB stillschweigend annimmt (Senatsurteile BGHZ 78, 369, 372 f. und vom 24. Juni 1981 - VIII ZR 96/80 = WM 1981, 952 unter II 1). Damit entsteht ein unmittelbarer vertraglicher Anspruch des Käufers gegen den Hersteller (Senatsurteile BGHZ 78, 369, 371 ff. und BGHZ 93, 29, 46; BGH Urteil vom 10. November 1987 KZR 15/86 = ZIP 1988, 397 unter I l b). Die Garantiehaftung des Herstellers tritt neben die gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer, die hierdurch mangels einer darauf abzielenden Vereinbarung der Beteiligten grundsätzlich nicht verändert werden (BGHZ 93, 29, 46). Inwieweit der Hersteller mit dem Käufer, etwa im Wege des Vertrages zugunsten Dritter, eine Abrede über eine Beschränkung der Gewährleistungspflichten des Verkäufers treffen könnte (dazu Bader NJW 1976, 209, 212; Wolf in: Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, § 11 Nr. 10 a Rdn. 5) oder ob es hierfür eines dreiseitigen Vertrages bedürfte (dazu Rehbinder JA 1982, 226, 229), bedarf keiner näheren Prüfung. Denn der von der Beklagten verwendeten Garantiekarte läßt sich - worüber die Parteien auch nicht streiten - eine für die Beschränkung der Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Fachhändler erforderliche klare und eindeutige Erklärung bei objektiver Auslegung nicht entnehmen. Da die Beklagte die Garantiezusage aus freien Stücken, ohne aufgrund vertraglicher Beziehungen zum Käufer hierzu verpflichtet zu sein, abgibt und diese zusätzlich zu den - in rechtlicher Hinsicht unveränderten - Gewährleistungspflichten des Verkäufers hinzutritt, ist sie in der Ausgestaltung von Inhalt und Reichweite ihres auf Abschluß eines Garantievertrages gerichteten Angebots grundsätzlich frei (BGHZ 78, 369, 373).

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »stingrayDU« (1. Juli 2011, 11:53)


109

Samstag, 2. Juli 2011, 12:49

Jetzt müsste aber noch geklärt werden was denn genau in den Garantiebedingungen steht. Und wahrscheinlich liegt dort der Hase im sprichwörtlichem Pfeffer. Ich habe diese nicht gelesen.

Grüße
Chrille
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Beiträge: 6

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110

Samstag, 2. Juli 2011, 20:05

Um das ewige hin und her der Mutmaßungen hier abzukürzen, würde ich dir nahelegen, dies nachholen: http://www.sonyericsson.com/cws/download…anty_R1c_DE.pdf
Es gibt keine rechtlich haltbaren Hintertüren für SE.

P.s.: Da die Frage bereits aufgekommen ist: Ohne andersweitige Festlegung in den Garantiebedingungen gilt bezüglich der Beweislast §443 Absatz 2. Hiernach müsste SE eigentlich beweisen, dass der Kunde den Defekt verschuldet hat und nicht andersrum.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »stingrayDU« (2. Juli 2011, 20:11)


111

Sonntag, 3. Juli 2011, 12:14

So, habe mal etwas gelesen.
Es gibt schon Einschränkungen für die Garantie (Design-, Material-, Fertigungsfehler). Desweiteren ist es oftmals üblich bei Zubehör (Akkus, etc.) nur 6 Monate Garantie zu geben. Da weiß ich nicht ob das Headset wirklich 12 Monate Garantie hat. Die von dir angehängten Garantiebedingungen sind ja allgemeiner Natur und nicht speziell vom Gerät.
Und was da irgendeine Tante an der Hotline erzählt muss nicht zwingend richtig sein!

Grüße
Chrille
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112

Montag, 4. Juli 2011, 09:25

Da diese gedruckt dem Produkt beilagen, gelten die dafür. Sie sind auch auf der SE-Homepage mit dem Produkt verlinkt.
Der Rest sind Spekulationen deinerseits die mit dem Fall nichts zutun haben. Die haben nichts mit der Garantieverweigerung zu tun.
Und wie bereits in meinem ersten Post geschrieben, hab mich vom Einsatzleiter des Call Centers zurückrufen lassen. Somit waren es mindestens zwei "Tanten", wovon wenigstens eine hätte wissen müssen, was sie tut und sagt.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »stingrayDU« (4. Juli 2011, 09:30)


113

Montag, 4. Juli 2011, 18:33

Der Rest sind Spekulationen deinerseits die mit dem Fall nichts zutun haben.


Also spekuliert habe nur mit der Tante und der Garantiedauer. Der Rest steht da schwarz auf weiß...

Grüße
Chrille
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