Deine Interpretation ist falsch. Die Garantie und der daraus resultierende Anspruch ist im BGB eindeutig geregelt.
§ 443 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie
(1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.
(2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.
Der Dritte (Hersteller SE) hat die Garantie gegeben, somit ist der auch rechtlich verpflichtet, diese zu erfüllen. Der Anspruch besteht zusätzlich zur Gewährleistung.
Ergänzung:
BGH Urteil vom 23.03.1988 (VIII ZR 58/87) BGHZ 104, 82 BGB § 459
Auszug aus der Urteilsbegründung:
aa) Mit der Garantiezusage des Herstellers wird zwischen diesem und dem Kunden ein selbständiges Vertragsverhältnis eigener Art dadurch begründet, daß der Fachhändler (Verkäufer) - als Vertreter oder Bote des Herstellers - die Garantiekarte dem Kunden (Käufer) aushändigt und dieser das darin liegende Angebot gemäß § 151 Satz 1 BGB stillschweigend annimmt (Senatsurteile BGHZ 78, 369, 372 f. und vom 24. Juni 1981 - VIII ZR 96/80 = WM 1981, 952 unter II 1). Damit entsteht ein unmittelbarer vertraglicher Anspruch des Käufers gegen den Hersteller (Senatsurteile BGHZ 78, 369, 371 ff. und BGHZ 93, 29, 46; BGH Urteil vom 10. November 1987 KZR 15/86 = ZIP 1988, 397 unter I l b). Die Garantiehaftung des Herstellers tritt neben die gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer, die hierdurch mangels einer darauf abzielenden Vereinbarung der Beteiligten grundsätzlich nicht verändert werden (BGHZ 93, 29, 46). Inwieweit der Hersteller mit dem Käufer, etwa im Wege des Vertrages zugunsten Dritter, eine Abrede über eine Beschränkung der Gewährleistungspflichten des Verkäufers treffen könnte (dazu Bader NJW 1976, 209, 212; Wolf in: Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, § 11 Nr. 10 a Rdn. 5) oder ob es hierfür eines dreiseitigen Vertrages bedürfte (dazu Rehbinder JA 1982, 226, 229), bedarf keiner näheren Prüfung. Denn der von der Beklagten verwendeten Garantiekarte läßt sich - worüber die Parteien auch nicht streiten - eine für die Beschränkung der Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Fachhändler erforderliche klare und eindeutige Erklärung bei objektiver Auslegung nicht entnehmen. Da die Beklagte die Garantiezusage aus freien Stücken, ohne aufgrund vertraglicher Beziehungen zum Käufer hierzu verpflichtet zu sein, abgibt und diese zusätzlich zu den - in rechtlicher Hinsicht unveränderten - Gewährleistungspflichten des Verkäufers hinzutritt, ist sie in der Ausgestaltung von Inhalt und Reichweite ihres auf Abschluß eines Garantievertrages gerichteten Angebots grundsätzlich frei (BGHZ 78, 369, 373).
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »stingrayDU« (1. Juli 2011, 11:53)