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1

Samstag, 10. September 2005, 13:41

Hallo, wie ist es mit dem Rückgaberecht bei Handys bzw. verträgen, wenn man sie übers netz bestellt.

laut fernabsatzgesetz darf ich es innerhalb von 2 wochen nach erhalt zurückgeben, und das ohne grund, gilt das bei handys auch?

Eine Ausnahme wäre ja die Aktivierung am Kauftag, auch wenn das Handy nicht angekommen ist...

aber was, wenn das bei ebay bei einem angebot nicht beisteht, das die Aktivierung noch am gleichen tag passiert?

MfG Ananth

PS: Ich hab mein Handy immernoch nicht, yvette, aber eine erste Rechnung von O2, obwohl ich die Karte nicht aktiviert habe!
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2

Samstag, 10. September 2005, 14:03

Widerrufsfrist beeinhaltet 14 Tage nach Erhalt der (hier) Simkarte welche nicht aktiviert werden darf. Die Widerrufsfristklausel kann allgemein formuliert werden. Bitte liste hier detailliert den zeitlichen Ablauf auf, von der Bestellung bis zum heutigen Tage.
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3

Samstag, 10. September 2005, 14:14

Warum habe ich so ein pech? naja, hab jetzt grad bei o2 angerufen, die meinten ich muss die grundgebühr zaheln..., naja vllt sollte ich gucken, sonst hol ich mir das selbe zu günstigeren fixkosten...

MfG Ananth
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4

Dienstag, 13. September 2005, 18:11

Hallo, also die von wetel sagten, dass man ein gerät nicht wieder zurückgeben darf, wenn man es bestellt hat und nach erhalt binnen 2 wochen das auch tun würde, weil es gesetzlich nicht mehr vereinbart wäre, auch wenn ich die karte nicht eingebucht habe....

Stimmt das?

MfG Ananth
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Papa Schlumpf Männlich

Ohne Zauberkräfte und Drinks ;-)

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5

Dienstag, 13. September 2005, 18:51

Hi,
wenn Du das Handy nach Erhalt binnen zwei Wochen zurück schickst greift das Gesetz und gut ist. Poststempel reicht.

Gruß
Papa Schlumpf

Etwas mehr: Sorry
§§ 355 bis 357 BGB. Widerrufs- und Rückgaberecht und ihre Folgen

§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.


§ 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen

(1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass
1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das
Rückgaberecht enthalten ist,
2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers
eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und
3. dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird.

(2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.



§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe

(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. § 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers. Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren Zugang.

(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.

(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

Quelle: http://www.fernabsatzgesetz.de/
Weil die Lichtgeschwindigkeit höher als die Schallgeschwindigkeit ist, hält man viele Leute für helle Köpfe, bis man sie reden hört.
Fragen zum Handy, Games & Progs etc. werden von mir nicht per PN, Mail etc beantwortet. Dafür gibt es das Forum.
Falls ich etwas geschlossen habe, worauf Ihr gerne und mit gutem Inhalt antworten wollt, schreibt mir bitte eine PN, mit Begründung und Link zu dem Thema, Danke.


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6

Dienstag, 13. September 2005, 21:16

Aber er muss doch dann Handy und Simkarte zurückschicken und darf sich mit der Simkarte noch nicht eingewählt haben, oder!?

Was ist eigentlich wenn das Handy Lieferzwiten hat und man die Simkarte aber schon in Gebrauch hat und dieses beim Erhalt des handy schon mehr als 14 Tage??



Aber wann dürfen Onlineverküfer eigentl. die karte freischalten bis man sie erhalten hat oder gilt als Freischaltung die erste Netzeinwahl?
Woran kann ich es erkennen wann meine Karte freigeschaltet wurde?
Ist ja eigentl. nicht gerade kundenfreundlich, wenn man Grundgebühr schon für einige tage zahlen müsste obwohl man die Simkarte noch gar nicht hatte und deswegen nicht ins Netz einwählen und gebrauchen kann!


Gruß
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Papa Schlumpf Männlich

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7

Dienstag, 13. September 2005, 21:43

Zitat

Original von mellow
Aber er muss doch dann Handy und Simkarte zurückschicken und darf sich mit der Simkarte noch nicht eingewählt haben, oder!?

Was ist eigentlich wenn das Handy Lieferzwiten hat und man die Simkarte aber schon in Gebrauch hat und dieses beim Erhalt des handy schon mehr als 14 Tage??

Aber wann dürfen Onlineverküfer eigentl. die karte freischalten bis man sie erhalten hat oder gilt als Freischaltung die erste Netzeinwahl?
Woran kann ich es erkennen wann meine Karte freigeschaltet wurde?
Ist ja eigentl. nicht gerade kundenfreundlich, wenn man Grundgebühr schon für einige tage zahlen müsste obwohl man die Simkarte noch gar nicht hatte und deswegen nicht ins Netz einwählen und gebrauchen kann!

Gruß


Hi,
Deine Fragen gehen schon teilweise richtig tief ins Onlinerecht, gump.

Ich sage es mal so, falls wir einen Anwalt unter uns haben, der auf Onlinekäufe/Recht spezialisiert ist:
Bitte melde Dich zu diesen Fragen!

Wenn sich die Person mit der Simkarte schon eingewählt hat, würde ich jetzt sagen: hat der Vertrag begonnen.
Wie das jetzt genau verzahnt ist, kein Plan meinerseits.
Handy noch ned da, aber Sim, beides zusammen bestellt.
Und die Sim jetzt genutzt.

Wenn Du es zurück schickst, ist es klar, dann alles.

Du selber kannst meines Erachtens die Freischaltung nicht erkennen oder ablesen.

Zum Thema Grundgebühr und zahlen.
Ist auch wieder nicht einfach.
Hier wird es sicherlich auif die Beweislast ankommen.
Ab wann berechnet wurde läßt sich ja auf der Rechnung erkennen. Schwer wird es nur zu beweisen, wann einen die Karte berhalten hat.

Sind alles nur Versuche, wie Du siehst.
Bei solchen Sachen solltest Du wohl eher einen geeigneten Antwalt besuchen.

Gruß
Papa Schlumpf
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8

Dienstag, 13. September 2005, 22:42

Hm, also der Geschäftsführer von wetel meinte ich hätte keine Rechte... und das als deutscher Staatsbürger... naja, ich fand seine Aussage ziemlich fragwürdig, hab also bei o2 angerufen, die meinten da, das die das natürlich nicht gerne hätten, aber es natürlich möglich sei. Hm, somit hat der GUte Herr Weng mich also angelogen? oder wie soll ich das sehen?

Ich glaub, er sollte mal schriftlich dazu stellung nehmen, denn, dann kann man ja weiter diskutieren.

Also, er hat klipp und klar gesagt, ich könne es nicht mehr stornieren, und die gesetze waren mal.

Wollen wa mal sehen, ob er antwortet.

MfG Ananth


Wetel (nur damit ers übner die suche auch findet^^)
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9

Mittwoch, 14. September 2005, 04:22

@Ananth

Fernabsatzgesetz

§ 3 Widerrufsrecht, Rückgaberecht

(1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu.

Rechte bei Ebay Auktionen

6. Widerrufs- und Rückgaberechte vom Verbraucher

Das Widerrufs- und Rückgaberecht sieht vor, dass bei einer Warenlieferung der Käufer die Ware ohne Begründung bis zwei Wochen nach Erhalt zurückgeben kann. Voraussetzung ist jedoch, dass er ordnungsgemäß über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt wurde. Ohne Belehrung erlischt die Frist zur Rückgabe der Ware nicht. Der Käufer kann somit bis zum jüngsten Tag die Ware auf Kosten des Verkäufers zurückgeben.

Unternehmern, die bei eBay Geschäfte machen, ist daher dringend anzuraten, den Informationspflichten nach den Grundsätzen des Fernabsatzgesetzes (§ 312b BGB bis 312f BGB), der BGB-InfoVO und der Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht nachzukommen.

D.h. ein Widerruf muss gegenüber dem Verkäufer und zur Sicherheit gegenüber dem Provider erstellt werden. Die Konsequenzen die einen Widerruf auslösen können, betreffend event. Einträgen des Providers in der FFP

(Netzbetreibern und Providern geführte FPP (fraud prevention pool). Ein Eintrag, z.B. bei Nichtzahlen einer Rechnung, verschwindet erst nach 4 Jahren oder wenn der betroffene Netzbetreiber/Provider die Löschung vornimmt.)

sollten nochmals von dir genauestens geprüft werden und von o2 dir im Notfall schriftlich bestätigen lassen, das dir aus dieser Seite kein Nachteil entsteht für zukünftige Vertragsabschlüsse.

?hast du jetzt dein Handy?
?Kannst du hier einen Zeitplan darstellen, von Vertragsbeginn (Auktion) bis zum heutigen Zeitpunkt?

Es gibt übrigens andere Käufer die warten schon seit 4 Wochen auf ihr Handy K750i oder sonstige. Ich weiss nicht was das jetzt, bei dir für eine Aktion ist. Wegen event. 30€ die du einsparen könntest, wenn du jetzt bei einem anderen Shop bestellst ?

@mellow
wie Papa Schlumpf schon geschrieben hat:
durch die Einwahl der Simkarte, welche der Provider nachweisen kann (das geht jetzt in die Reihe Mobilfunktechnik ;smilie[161] ) - erlischt der Widerruf.
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.

Simkarte und Handy werden meist getrennt versendet vom Provider und vom Shop, deshalb diese Zeitdifferenz. Sollte diese Differnz allerdings zu gross sein (also länger als 14Tage) kann man ja dann wieder, widerrufen :aua: In den allermeisten Fällen, klappt das Zusammenspiel Handy und sim ja auch - daher auch die aktivierung der simkarte vor oder nach (soll auch vorkommen) der Zusendung des Handys -
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10

Mittwoch, 14. September 2005, 21:29

Also, ich hab meine Unterlagen verschickt so gegen den 15. oder 20., angekommen soll er bei denen am 26. sein, da wurde zumindest auch der Vertrag freigeschaltet.

So gegen den 7./8./9. hab ich eine Rechnung für den August bekommen, von O2.

Am 12. Sept. Hab ich dann mein Handy bekommen.

Da ich am 10. Sept(,) 18 geworden bin, wollte ich den Vertrag kündige und auf meinen Namen dann einen anderen Vertrag abschließen, und auch wenn ich einen genion vertrag abzuschließen gewollt hätte, dann hätte ich einen neuen gemacht, da seit anfang der woche man dann die flatrate 3 Monate lang testen kann, und jetzt ich das direkt für 24 Monaten hätte bestellen müssen.

Naja, ich hab dann da angerufen weil ich stornieren wollte, da hat eine Frau das Gespräch entgegengenommen, diese Frau war Frau Anja Müller. Diese wurde im Laufe des Gespräches total patzig, dies nachdem ich auch noch ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass ich als deutscher Staatsbürger meine Rechte kenne, und von diesen auch Gebrauch machen werde, auch wenn es seitens der we-tel zu Stornokosten komme.

Als sie dann so aggressiv wurde, dieses auch, weil ich gesagt hatte, das ich gehört hatte, das man ja bei eplus eh höhere provisionskosten einnehmen könnte, und dadurch vllt die Stornokosten abfangen könnte...
Die hätte doch froh sein können, dass ich überhaupt noch da was kaufe...

Ich wollte dann mit Frau Jasmin Sellner sprechen, diese hatte mich die ganze Zeit schon während des Kaufes begleitet, und war immer sehr höflich. Diese versuchte mir auch von den enormen Kosten zu erzählen - naja, eigentlich bin ich nicht der Mensch, der nicht von den Problemen der Gesellschaft oder eines Mitbürgers wegsieht, doch kann es mir doch scheiß egal sein, ob die jetzt solche kosten haben oder nicht. Denn der User noebil, der wahrscheinlich der Geschäftsführere ist, nimmt es in anspruch, dass die handyverträge in 5-6 Tagen beim Kunden ankommen, und das war nicht der Fall.

Naja, dann wollten die für mich die Umschreibegebühr übernehmen, ( naja, die wollten das über Beziehungen kostenlos durchkriegen)

Was ich jetzt erwähnen muss, die Karte ist bis hierhin noch nicht eingebucht.

An den folgenden Tagen als ich dann mit Frau Sellner wieder telefonierte, leitete sie mich weiter und dann war der Chef dran, Herr Weng. Dieser redete dann mit einer progressiv lauten Stimme und auch schnellen Stimme auif mich ein, und wollte mir deutlich machen, dass ich gar nicht mehr das Recht habe, und das das Fernabsatzgesetz, so nicht wäre und ich es nicht umtauschen könne. Er meinte ich sei jung, und würde mich da nicht so gut auskennen wie er, und es gehe nicht mehr, auch wenn alles noch verpackt da liege.

Naja, was soll ich da machen, er sagte es gehe ganz bestimmt nicht mehr, und wahrscheinlich solle ich mit meinem Gerät so glücklich werden. Er hat mich meiner Rechte entmündigt sehe ich da, und ich fühle mich jetzt betrogen!

Ich habe mich dann damit abgefasst, aber ich will es nicht mehr, ich bin immer ein ehrlicher Mensch gewesen, und er hat meine Eigenschaften, "Mitleid / Nächstenliebe" (wegen den Kosten, die denen durch die Stornokosten entstehen würden), ausgenutzt und hat seinen eigenen Vorteil und Profit gesehen.

Er behauptet, dass er dieses ganze Angebot für diesen Preis nicht machen könne, aber wenn es so ist, warum hat er dieses Angebot gemacht, ein Geschäftsmann macht doch immer nur Angebote die er auch tragen kann.

Ich weiß nicht weiter, mir gefällt der Vertrag überhaupt nicht, da ich ihn jetzt auch selber zahlen muss, damals wollte meine mutter den Vertrag haben, ich das handy, jetzt meint sie, diese Abmachung galt nur bis vor meinem 18. Lebensjahr, welches sie aber auch schon vorher erwähnte.

Was kann ich jetzt noch machen?

Ich sagte sogar, dass ich das O2 Simkartenpaket zurückschicke und die mir dann ein Eplus-Paket schicken mögen, also dass der eine Vertrag gekündigt und der andere dann auf meinem Namen erstellt würde, aber das wollten die nicht mehr machen.

Ich hab mir gedacht, jetzt noch einen eplus vertrag abzuschließen und damit die kosten für das o2-genion paket zu bezahlen, aber jetzt sehe ich das nicht mehr ein, ich wurde betrogen.

Falls hier im Forum ein Rechtsexperte ist, bitte melden!

MfG Ananth
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11

Mittwoch, 14. September 2005, 21:45

o2 Alternative
Bestandskunde o2 Flatrate buchen

e-plus Alternative
e-plus 100 tim&More Auszahlung 300€

300€ - 25€ Anschlussgebühr - 25€ in den Webtarif =
250€
code25 Möglich über e-plus

und mit deiner Kombination bist du günstiger dran, als wenn du direkt den Vertrag t&M nimmst. Rechne nach :-)

Kombination rechnerisch w800i kleinster Preis mit T&M100 + Auszahlung


betreffend Noemobil:
Noemobil stellt z.Zt. Angebote ins Netz mit unserem Vertrag + 39€ d.h. die Angebote sind alle zusammen teurer geworden.

Ehrlich gesagt, nimm das Handy und sei froh, dass du noch so billig weggekommen bist ! Die Preisentwicklung ist für 09.05 teurer geworden !! und bleibt stabil - die Verfügbarkeit der W800i ist auch geringer geworden.
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12

Mittwoch, 14. September 2005, 21:58

Hm, ja, aber ich find das unmöglich wie die mit mir umgegangen sind!

Und ich möchte gernm den T&M 50 haben..., hab ich auch dort bestellt gehabt, muss ich wohl noch einlösen.

d.h

1 euro, fixkosten sind mit code 12:

24 * 12 € + 25 = 313 €

Das Handy kann ich noch für 300 € versemmeln... oder sogar mehr, mal sehen wie das bei ebay sich entwickelt.

Wenn die noch aus Kulanz die AG mir erstatten würden, also ach dem Vorfall, wäre das, zumindest das mindeste gewesen, aber wollen die auch net.

Naja, ich weiß nicht, was ich machen soll...

MfG Ananth
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13

Mittwoch, 14. September 2005, 22:34

;smilie[150] steh drüber - ich sehe das so: gewonnen hast du !! :3824632:
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14

Donnerstag, 15. September 2005, 13:00

@ Ananth: Du warst ja klar im Recht mit der Simkarte, die du noch nie einbeucht hattest ins Netz!

Ich hätte mich an deiner Stelle nicht belabern lasse, denke die machen schon genug Umsatz - würde der nichts an einem Vertrag verdienen, würde er diese auch nicht in eBay einstellen.
Kann zwar gut sein, dass er dabei eine Rückgabe nicht berücksichtigt, aber das ist nun mal Gesetz - und selbst wenn er in deinem Einzelfall minus gemacht hätte!

In solchen Fällen aber immer alles schriftlich machen, weil dir gerade in deinem Fall ein Telefongespräch nichts nützt!


Aber ist jetzt wohl sowieso zu spät...


Und @ yvette: Finde es trotzdem frech, wenn man die GG für die Zeit (gut ein - zwei Tag sind noch okay wegen versand!) zahlen muss, in der man die Simkarte noch gar nicht hatte und nutzen konnte!
Wird doch nur gemacht um Versandkosten und Arbeitszeit zu sparen, weil das Handy erst später lieferbar ist.
Und rein rechtlich ist das sicher auch nicht korrekt!
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15

Donnerstag, 15. September 2005, 13:06

Vertragsabschluss 26.08.05 - Handy zugesendet am 12.09.04 - d.h. 2 wochen vertragslaufzeit von o2 - das müssten dann ca. 4,50€ sein. Sollte man bei o2 anrufen, könnten die event. kulanterweise diesen Beitrag erstatten. Oder der Händler versucht dies über o2 -
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