Sie sind nicht angemeldet.     Anmelden | Registrieren
Seite 1 von 7nicht möglich 1  2  3  4  5  6  7 Eine Seite weiter
jkarst

RanggrafikRanggrafikRanggrafik
Avatare sehen
nur Mitglieder
von SE-World!


Fachbeiträge: 55
Dabei seit: 18.07.2006

Handys: k800i
Provider: O2
Firmware: R1CB001 060608

Status: n/a

   Freitag, 04.08.2006 13:59 1 


Wieder einmal sind in einem Thread Fragen zu den rechtlichen Konsequenzen eines Debranding aufgetaucht:
http://www.se-world.info/thread158183_5.htmlInterner Link

Und diese rechtlichen Probleme lassen auch mich im Grundsatz "leicht" vom Debranding zurückschrecken. Leider gibt das Forum dazu außer Mutmaßungen und einigen ganz wenigen Erfahrungsbericht bisher sehr wenig her, z.B.:
http://www.se-world.info/thread154981-de...d-garantie.htmlInterner Link
http://www.se-world.info/thread148458-Er...Debranding.htmlInterner Link

Da ich grad Urlaub und nix besseres vor hab und außerdem das Wetter schlecht ist, möchte ich Euch mal meine Gedanken zu den folgenden Themen wissen lassen:

  1. Gesetzliche Gewährleistung
  2. Freiwillige Herstellergarantie
  3. Kennzeichenrechtliche Probleme
  4. Sonstige Probleme - UrhR, UWG, StGB
  5. Ergebnis - Faktische Duldung?


(1) Gesetzliche Gewährleistung
Die gesetzliche Gewährleistung (§ 437 BGB) läuft immer über den Provider bzw. über den Shop, der das Handy geliefert hat, nie über SonyEricsson Logo. Diese Gewährleistung ist häufig vorteilhaft, weil z.B. die Versandkosten vom Händler übernommen werden müssen (§ 439 Abs.2 BGB). Für die ersten sechs Monate nach Kauf durch private Verbraucher gilt außerdem (ähnlich wie bei einer Garantie) die Vermutung, dass der Fehler bereits bei Ablieferung vorgelegen hat, § 476 BGB.

(a) Ein Ausschluss von der gesetzlichen Gewährleistung wegen Eingriff in das Gerät ist rechtlich eigentlich nur dann zulässig, wenn die Änderung (hier: das Debranding) zumindest überwiegend wahrscheinlich ursächlich für den konkreten Fehler war. Lässt sich z.B. das Handy nach einem Debranding nicht mehr einschalten, kann das gut an einem fehlerhaften Debranding-Vorgang liegen und die Gewährleistung wäre futsch. Geht dagegen die Gummibeschichtung der Tasten kaputt (s. anderer Thread), dann kanns natürlich nicht am Debranding liegen, die Gewährleistung bleibt erhalten.

(b) Andererseits hat der Provider durchaus ein Interesse daran, dass das Branding erhalten bleibt und könnte sich bei Gewährleistungsfällen quer stellen, auch wenn ihm bewusst ist, dass dies nicht unbedingt der Rechtslage entspricht, um Nachahmer abzuschrecken.
Sogar relativ risikoarm wäre es für den Provider etwa, bei Vorliegen eines Debranding darauf zu verweisen, dass die Vermutung des § 476 BGB bei allen geräteinternen Fehlern nicht mehr greift , also der Käufer beweisen muss, dass die Veränderung am Gerät - also das Debranding - gerade nicht ursächlich für den Fehler war. Das ist ohne kostspielige Gutachten für den Käufer kaum möglich und wird daher den Käufer wirksam von rechtlichen Schritten abhalten.



(2) Freiwillige Herstellergarantie
Zusätzlich zur Gewährleistung gewährt SonyEricsson Logo eine freiwillige Garantie für "Design-, Material- und Fertigungsfehler" (http://www.sonyericsson.com/downloads/Li...many_R1a_DE.pdf Externer Link). Diese Garantie übernimmt zwar der Hersteller, kann aber nach den Garantiebedingungen ebenfalls beim Händler - oder aber bei den SonyEricsson Logo-Service-Points - ausgeübt werden. Vorteil der Garantie ist die Vermutung während der gesamten Garantie-Laufzeit, dass ein Sachmangel während der Garantiezeit auch die Rechte aus der Garantie begründet (§ 443 Abs.2 BGB).

(a) Anders als bei der Gewährleistung sind die Bedingungen zwischen den Parteien im wesentlichen frei verhandelbar. Es können also Garantieausschlüsse bei Eingriffen in das Gerät vereinbart werden, soweit dies den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligt. SonyEricsson Logo hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, wörtlich allerdings nur in dem Umfang, in dem auch ein Gewährleistungsausschluss möglich ist (s.o. 1 a): Ziff. 5 der Garantiebedingungen schließt die Garantie nur dann aus, wenn der Fehler durch einen Eingriff in das Gerät verursacht worden ist.

(b) Andererseits hat auch SonyEricsson Logo kein Interesse, dass der Verbraucher selbst oder nicht authorisierte Dritte Eingriffe im Gerät vornehmen, die eigentlich dem Hersteller vorbehalten sind. Daher könnte sich auch der Hersteller darauf berufen, dass die Vermutung des Garantiefalles bei Mängeln dann nicht mehr gilt , wenn Eingriffe in die Software des Geräts vorgenommen wurden. Auch hier müsste dann der Kunde beweisen, dass der Mangel nicht durch das Debranding entstanden ist.

(c) Schließlich könnte SonyEricsson Logo auch argumentieren, dass das Debranding keinen "sachgemäßen Gebrauch" darstellt (s. Garantiebedingungen Seite 1 "Unsere Leistungen") und aus diesem Grund die Garantie ausgeschlossen ist. M.E. ist dieses Argument aber wegen der eindeutigen ausdrücklichen Regelung in Ziff. 5 der AGB wegen § 305c II BGB gesperrt.



(3) Markenrechtliche Probleme
Bisher wenig beachtet wurden aber die kennzeichenrechtlichen Auswirkungen des Debranding.

(a) Für das Entfernen von SIM-Lock-Sperren ist inzwischen durch den BGH geklärt, dass dadurch regelmäßig zugleich eine Markenverletzung eintritt (BGH MMR 2005,94 und 308 ), die ggf. auch strafbar sein kann (§ 143 ff MarkenG); die Markenverletzung wird vereinfacht gesagt wie folgt begründet:

  • Normalerweise ist der Markenschutz des Herstellers "erschöpft", sobald das mit der Ware gekennzeichnete Produkt von ihm oder mit seiner Zustimmung in der EU / im EWR in Verkehr gebracht worden ist (§ 24 Abs.1 MarkenG). Das bedeutet, dass danach das Produkt grundsätzlich beworben und weiterverkauft werden darf, ohne dass dadurch eine Markenverletzung eintritt; mit diesem Ergebnis hätte sicherlich jeder gerechnet.
  • Die Erschöpfung findet aber ihre Grenze, wenn das mit der Marke versehene Produkt ohne Zustimmung des Herstellers nach dem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert wird und dies zugleich für den Hersteller einen berechtigten Grund darstellt, sich der weiteren Verbreitung zu widersetzen, § 24 Abs.2 MarkenG. Das hat der BGH beim Entfernen des Sim-Lock angenommen:
    Zitat (...) Denn der Inhaber eines Zeichenrechts kann Handlungen verbieten, welche die Herkunfts- und Garantiefunktion seines Zeichens verletzen (...). Eine solche Beeinträchtigung ist anzunehmen, wenn die Veränderung die Eigenart der Ware berührt (...). Dies gilt unabhängig davon, ob die Änderung des Produkts sichtbar ist oder nicht.
    (...) Haben die Bekl. (...) die installierte durch eine andere Software ersetzt, ist von einer Änderung der Eigenart der Mobiltelefone der Kl. auszugehen, ohne dass es darauf ankommt, ob sich hierdurch die Funktion der Mobiltelefone verschlechtert hat . Denn die Produktänderung i.S.v. § 24 Abs. 2 MarkenG erfordert nicht die Feststellung einer Verschlechterung der mit der Marke gekennzeichneten Originalware.
    (...) Doch auch wenn die Mobiltelefone (...) ohne Eingriff in die installierte Software entsperrt worden sind, ist ebenfalls eine Veränderung der mit der Marke der Kl. gekennzeichneten Mobiltelefone anzunehmen. Auch in diesem Fall wird auf eine Eigenschaft der mit der Marke der Kl. gekennzeichneten Mobiltelefone eingewirkt. Es wird ihr Verwendungszweck verändert, den die Markeninhaberin beim Inverkehrbringen der Mobiltelefone vorgesehen hat. Zu den Merkmalen, auf die sich die Garantiefunktion der Marke bezieht, gehört die von der Kl. vorgesehene Sperrfunktion, deren Vorhandensein von den Betreibern von Mobilfunknetzen - wie der V. -, die zu den Kunden der Kl. gehört, erwartet wird. Wird diese Sperrfunktion aufgehoben, reicht ein derartiger Eingriff in die Eigenschaften der Mobiltelefone der Kl. aus, um die Erschöpfung nach § 24 Abs. 2 MarkenG auszuschließen . (...) Für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung ist der Umstand, dass die Kl. unter ihrer Marke auch von ihr entsperrte Geräte vertreibt oder Dritten die Zustimmung zu einer Entsperrung erteilt. (...)
    (BGH MMR 2005,94)
    Zitat

  • Vereinfacht gesagt liegt eine Zeichenverletzung also dann vor, wenn die ursprünglich installierte Geräte-Software durch eine andere ersetzt wird, aber auch dann, wenn die Software zwar nicht geändert wird, aber durch einen nicht für den Nutzer vorgesehenen Geräteeingriff bestimmte vom Hersteller für das konkrete in Verkehr gebrachte Gerät vorgesehene Funktionen geändert werden, soweit es sich nicht um eine ausnahmsweise zu duldende Fehlerberichtigung i.S.v. § 69d UrhG handelt.


(b) Diese Grundsätze scheinen mir auch auf das Debranding übertragbar zu sein.
Auch hier wird den Handys vom Hersteller mit dem Branding Merkmale mitgegeben, auf die sich die Garantiefunktion der Marke bezieht und deren Vorhandensein von den Betreibern von Mobilfunknetzen, die zu den Kunden der Hersteller gehören, erwartet wird. Für diese Merkmale bezahlen die Provider sogar und rechtfertigen (u.a.) damit die verbilligte Abgabe von subventionierten Handys bei Vertragsabschlüssen und -verlängerungen. Werden diese Logos, Menüfunktionen, Voreinstellungen, Grafiken etc. durch das Debranding entfernt, sollte ein derartiger Eingriff in die Eigenschaften der Mobiltelefone wohl auch ausreichen, um die Erschöpfung nach § 24 Abs. 2 MarkenG auszuschließen. Augen rollen

(c) Bevor jetzt Überlegungen angestellt werden, aufgrund dieser Überlegungen alle Informationen zum Debranding auch nach § 3 (b) der Foren-Nutzungsbedingungen zu verbieten Augenzwinkern : Eine Markenverletzung kommt stets (auch beim Entfernen von Sim-Lock-Sperren!) nur bei einem "Handeln in geschäftlichem Verkehr" in Betracht, also wenn die unerlaubte Benutzung "im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt" (EuGH WRP 2002,1415).

Das ist aber kein Freibrief für Privatverkäufe debrandeter Handys z.B. bei Ebay: Das OLG Köln (Urteil v. 18.3.2005, Az. 6 U 12/01) hat in einer (wenn auch heftig kritisierten) Entscheidung angenommen, dass ein gewerbliches Handeln im Interesse eines effektiven Markenschutzes bei einem Angebot an die breite Öffentlichkeit (Auktionsplattform) immer zu vermuten ist.



(4) Sonstige Rechtsprobleme - UrhG, UWG, StGB
Was ich an dieser Stelle nicht weiter prüfe, das sind andere Rechtsprobleme, die mit der jeweils gewählten konkreten technischen Debranding-Methode zusammenhängen. So sind z.B. durch das - auch automatisierte - Auslesen und durch das Aufspielen von nicht für das Gerät gedachte Software urheberrechtliche Implikationen denkbar, ebenso die nach UWG strafbare Verschaffung und Verwertung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und bei strenger Betrachtung auch Straftaten zu Lasten der Netzbetreiber.

Wer sich näher informieren möchte: Giessler/Busch etwa zeichnen in einem 2001 erschienen Aufsatz (http://www.jurawelt.com/download/aufsaetze/simlock.pdf Externer Link) ein ziemlich düsteres Bild, wieder im Zusammenhang mit dem Entfernen von Sim-Locks. Diese Erwägungen sind zumindest teilweise auch auf das Debranding übertragbar, je nach gewählter technischer Methode. Es muss natürlich berücksichtigt werden, dass die pessimistische Auffassung der Autoren in gewissem Umfang damit zusammenhängen dürfte, dass das Gutachten wohl im Auftrag der Handy-Indstrie bzw. von Providern verfasst worden ist (s. Fußnote 2 auf S.1); dennoch sind die Schlussfolgerungen m.E. zumindest überwiegend vertretbar.



(5) Ergebnis
Im Ergebnis kann das Debranding also zu erheblichen rechtlichen und faktischen Problemen bei der Inanspruchnahme von Gewährleistsungs- und Garantieleistungen (zumindest bei internen Fehlern) führen. Außerdem besteht - beim Handeln im geschäftlichen Verkehr - das Risiko einer Markenverletzung und darüber hinaus sind urheberrechtliche, wettbewerbsrechtliche und strafrechtliche Sanktionen nicht von vornherein von der Hand zu weisen.

Das Debranding ist damit ein ziemlich heißes Eisen, zumindest so lange man vorhat, Reparaturleistungen des Herstellers und / oder des Händlers in Anspruch zu nehmen und damit das Debranding gegenüber den Rechteinhabern offenkundig zu machen.

Diese Bedenken könnten höchstens dann gemildert werden, wenn die Erfahrung zeigt, dass sowohl der betroffene Provider als auch der betroffene Hersteller das Debranding faktisch dulden; bei der Sim-Lock-Entfernung etwa haben sich früher dem Vernehmen nach vor allem Sagem und Viag-Interkom = O2 durch besondere Aggressivität hervorgetan.

Wenn schon viele rechtliche Fragen offen sind - vielleicht können wir hier ja wenigstens ein wenig faktische Rechtssicherheit schaffen. Daher möchte ich gerne die folgenden Fragen (die für eine Umfrage leider nicht geeignet sind) an das Forum richten und hoffe auf viiiiele Antworten Augenzwinkern :


  1. Wer kann aus eigener Erfahrung davon berichten, dass ein Debranding vom Hersteller/Provider geduldet bzw. nicht geduldet worden ist ("AFAIK" oder Hörensagen genügen nicht)?
  2. Wann hat sich der Vorgang abgespielt (Monat/Jahr)?
  3. Welcher Hersteller/welcher Provider (ggf. welche Filiale) und welches Handy war davon betroffen und wie war zuvor das Debranding durchgeführt worden (z.B. Wo/DV)?
  4. Aus welchem Verhalten genau wird ggf. auf eine Duldung des Herstellers/Providers geschlossen (z.B. Bearbeitung eines Garantiefalles in Kenntnis des Debranding)?
  5. Wie sehen ggf. die Sanktionen aus, wenn das Debranding nicht geduldet wird (z.B. Ablehnung Garantie, Strafanzeige, Abmahnung, Rebranding)?
  6. War ein privates oder ein geschäftliches Handeln betroffen?


Natürlich sind auch alle Beiträge zu den rechtlichen Ausführungen herzlich willkommen!!


Viele Grüße cool

Beiträge von jkarst suchen
IP dieses Beitrags wurde gespeichert Zum Anfang der Seite 
co/-\ch

RanggrafikRanggrafikRanggrafikRanggrafikRanggrafikRanggrafikRanggrafikRanggrafikRanggrafikRanggrafik
Avatare sehen
nur Mitglieder
von SE-World!


Fachbeiträge: 3660
Dabei seit: 01.07.2005

Herkunft: Verona (Italien)
Handys: P1i | P990i | K750i@W800i | No
Provider: D2 | o2 | T.I.M.
Firmware: R9J005

Status: n/a

   Freitag, 04.08.2006 14:32 2 


Erstmal vielen Dank für diese ausführliche Zusammenfassung. Im Großen und Ganzen bestätigen diese Zeilen die schon in versch. Threads zu lesenden Angaben, dass es (immer) an der Kulanz des Shops/ServicePoints liegt, ob bei einem offensichtlich gedebrandetem Gerät noch Garantieleistungen übernommen werden oder nicht. Zu dem Punkt "Markenschutz" ist meine Meinung allerdings eine andere; Debranding ist nicht das Gleiche wie SIM-Lock entfernen. Daher können meines Erachtens diese Grundsätze nicht auch gleichzeitig auf das Debranding übertragen werden. Oder zumindest noch nicht, denn auf diesem Gebiet wären mir Gerichtsurteile neu. Wie könnten sonst Shops wie Erido entstehen und bestehen, wenn durch das Anbieten von Debrandings markenrechtliche Probleme entstehen würden. Die komplette Geschäftsgrundlage von DaVinci wäre zerstört.
Da könnte man ja streng genommen soweit gehen, dass man als Privatkäufer mal eben bspw. Vodafone verklagt, da das erworbene Gerät nicht in der Kondition geliefert wurde, wie es der Hersteller vorsieht. Wenn ich mir ein Auto kaufe, will ich doch auch, dass die Kofferraumbeleuchtung funktioniert und nicht stattdessen von mir unbemerkt im Hintergrund mein Händler kostenpflichtig benachrichtigt wird, dass meine Heckklappe auf ist. Noch ein Beispiel: Jemand liest bei einem Freund im ungebrandeten K750i von der Funktion "Meine Freunde" und kauft sich daraufhin dieses Gerät. Vodafone, o2 oder wer auch immer liefert das Gerät, aber diese selbst in der Anleitung beschriebene Funktion gibt es auf einmal nicht. Und nun?! Muss ich als Käufer diese Einschränkung hinnehmen?! Verletzen nicht zuletzt die Provider damit den Markenschutz von SonyEricsson?!
Fragen über Fragen, die sich 100%ig schlüssig wahrscheinlich garnicht beantworten lassen. Ich denke daher, dass solange sich keiner über die Machenschaften des Anderen beschwert, auch weiterhin im Shop des Providers ein nach 2 Wochen kaputtgegangener Akku problemlos getauscht wird, auch wenn im Menü andere Icons zu sehen sind. Augenzwinkern Leben und leben lassen sollte die Devise sein und am Ende wird ja doch nicht alles so heiß gegessen, wie es gekocht wird.

Beiträge von co/-\ch suchen
IP dieses Beitrags wurde gespeichert Zum Anfang der Seite 
jkarst

RanggrafikRanggrafikRanggrafik
Avatare sehen
nur Mitglieder
von SE-World!


Fachbeiträge: 55
Dabei seit: 18.07.2006

Handys: k800i
Provider: O2
Firmware: R1CB001 060608

Status: n/a

Themenstarter Themenstarter

   Samstag, 05.08.2006 20:35 3 


(1) Erlaubnis?
Tja, wenn SonyEricsson Logo die Debranding-Dienste nicht angreift, könnte vielleicht durchaus eine Erlaubnis zugunsten des Debranders vorliegen. Alternativ könnte das natürlich auch eine allgemeine Duldung sein - verlassen würde ich mich darauf aber keinesfalls, das hat nämlich auch schon der BGH in den Sim-Lock-Entscheidungen abgelehnt.

Ansonsten hat man sich noch NIE auf die Zulässigkeit eines bestimmten Verhaltens verlassen können, nur weil es bisher noch nicht angegriffen worden ist. Nur beschweren sollte man sich aber hinterher nicht - dadurch verdient meine Zunft halt ihren Lebensunterhalt...


(2) Zeichenverletzung durch Debrander?
Nicht ohne Grund versuchen sich daher die größeren Debranding-Dienste offensichtlich verzweifelt aus jedem Verletzungstatbestand nach § 14 MarkenG herauszuhalten: Das Gerät verbleibt bei den Diensten Da Vinci und Wotanserver beim [privaten] Geräteeigentümer, der das Debranding mit eigenen Mitteln durchführen muss. Die Verletzungstatbestände von § 14 MarkenG setzen dagegen i.d.R. zumindest mittelbaren Besitz voraus, der hier stets ausscheidet.


(3) Unzulässigkeit des gewerbsmäßigen Verkaufs
Wer die Rechtsprechung des 1. Zivilsenates des BGH kennt, der weiß, dass die abstrakt aufgestellten (und im o.g. Gutachten unterstrichen wiedergegebenen) Grundsätze in jedem Fall auch auf andere Sachverhalte angewendet werden, sobald eine Gerätesoftware objektiv geändert wird oder ursprünglich vorgesehene Funktionen beseitigt werden, eben wie beim Debranding. Es bleibt daher dabei, dass ohne echte Erlaubnis des Rechteinhabers etwa der gewerbsmäßige Verkauf von debrandeten Geräten aus meiner Sicht ohne weiteres eine Markenverletzung darstellt. Dabei kommt es noch nicht einmal auf das Wissen der gewerblichen Verkäufer an, da Unterlassungsansprüche bei Markenverletzungen verschuldensunabhängig entstehen (anders: Auskunft, Schadensersatz).

(4) Mangelansprüche gegen VF etc.?
(a) Nein, es gibt normalerweise keine Ansprüche gegen VF, T-mobile, O2 oder E+ weil die Geräte gebrandet verkauft werden. Das Branding beeinträchtigt nicht den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch (Nutzung als VF/T-Mobile-O2/E+-Handy) und auch ein markenrechtlicher Rechtsmangel (§ 435 BGB) ist nicht mit dem Gerät verbunden, da das Gerät ja mit Zustimmung des Herstellers (bzw. durch ihn selbst) gebrandet wurde.

(b) Was allerdings richtig ist: Wird das Gerät vom Hersteller mit einer bestimmten Funktion (z.B. "Freunde") angekündigt, dann begründet das Fehlen der Funktion einen Mangelanspruch, § 434 Abs.1 S.3:
Zitat Zu der Beschaffenheit (...) gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. Zitat

Das ist zwar noch keine umittelbar markenrechtliche Implikation, kann aber z.B. beim gebrandeten k800i zumindest das Argument der "Reparatur durch Debranding" unterstützen! Einen solchen Mangelanspruch sollte wirklich mal jemand gegen die Provider geltend machen, DAS wäre ein spannendes Verfahren lachen ...

(c) Unbemerkt im Hintergrund geschieht bei meinem gebrandeten Handy jedenfalls AFAIK keine Kontaktaufnahme mit dem Hersteller, deshalb verstehe ich das Beispiel mit der Kofferraumbeleuchtung nicht ganz ?? [Zum datenschutzrechtlichen Problem der "Geräteregistrierung" habe ich hier auch schon mal was geschrieben, guckst Du hier.Interner Link

(d) Von der Belastbarkeit und der dogmatischen Berechtigung dieser Bewertung bin ich übrigens so sehr überzeugt, dass ich ohne weiteres auf mein Risiko ein entsprechendes Verfahren für die Hersteller führen würde (allerdings nicht beim k800i, wegen der fehlenden Freunde-Funktion). Urteile gibts natürlich bisher noch nicht, deshalb ist es ja meine Rechtsauffassung.

Ob man diese m.E. dogmatisch richtige Bewertungen außerdem als "gerecht" empfindet oder nicht, das steht hier natürlich nicht zur Disposition...

Viele Grüße Augenzwinkern

Beiträge von jkarst suchen
IP dieses Beitrags wurde gespeichert Zum Anfang der Seite 
Diese Werbung sehen nur Gäste! Jetzt kostenlos registrieren oder anmelden.
MHZ05

RanggrafikRanggrafikRanggrafikRanggrafikRanggrafik


Fachbeiträge: 210
Dabei seit: 23.07.2005

Handys: M600i
Firmware: R9F011

Status: n/a

   Samstag, 05.08.2006 20:51 4 


erst einmal meinen respekt zu deiner arbeit das ganze hier sehr ausführlich darzulegen.

nun meine meinung dazu, solange ich mir ohne weiteres hier in deutschland die komplette service software und hardware kaufen kann, zb. um geräte zu entbranden und upzudaten, ist es mir persönlich wurscht was mit der garantie passiert, meine erfahrungen haben gezeigt das bis jetzt jedes gerät was ich persönlich geflasht habe auch auf garantie repariert wurde.

anderseits muss man leider auch sagen, dass so manch ein service point die geräte nicht mehr hinbekommt, was ein normale user mittels der käuflich erwerbaren hardware im handumdrehen selbst erledigen kann, und das mit erfolg. ich bekomme des öfteren geräte zugesandt die angeblich unreparabel vom service point zurückgekommen sind, denen wird im handumdrehen wieder ein neues leben eingehaucht.

wenn es rechtliche probleme geben würde bezgl. debranding, würde es wohl kaum shops geben die das entbranden der geräte sämtlicher hersteller anbieten und auch die online lösungen gäbe es dann nicht mehr.

fakt ist, durch den kauf des gerätes ist es mein eigentum und damit mache ich was ich will, selbst ein unlock an meinem eigentum kann nicht bestraft werden, sofern ich es nicht für fremde geräte mache.

es sollte sich jeder user ausgiebig damit befassen, ob und wie er sein gerät entbrandet oder entbranden lässt, dass ist meine meinung dazu.

Beiträge von MHZ05 suchen
IP dieses Beitrags wurde gespeichert Zum Anfang der Seite 
jkarst

RanggrafikRanggrafikRanggrafik
Avatare sehen
nur Mitglieder
von SE-World!


Fachbeiträge: 55
Dabei seit: 18.07.2006

Handys: k800i
Provider: O2
Firmware: R1CB001 060608

Status: n/a

Themenstarter Themenstarter

   Samstag, 05.08.2006 21:11 5 


Nur kurz - ich muss gleich weg: Was beim privaten Gebrauch kein Problem ist, das ist das Markenrecht - denn da fehlts am "Handeln im geschäftlichen Verkehr".

Das Eigentum gibt aber noch nicht das Recht zum beliebigen Verfahren mit dem Gerät, vor allem mit der enthaltenen Software. Das Auslesen, Ändern etc. von Firmware unter Umgehung von vom Hersteller vorgesehenen Schutzmaßnahmen führt hier je nach verwendeter Technik möglicherweise zu noch gar nicht näher thematisierten urheberrechtlichen Problemen - bis hin zur Strafbarkeit, vgl. § 95a UrhG.

Ansonsten gebe ich Dir vollkommen recht: Was ich daheim mache, geht zumindest erstmal keinen etwas an lachen, v.a. wenn der Debrander in Russland sitzt. Deshalb überlege ich mir das mit dem Debranding selbst auch noch mal gut!

Viele Grüße smile)

Beiträge von jkarst suchen
IP dieses Beitrags wurde gespeichert Zum Anfang der Seite 
vox!s

Ranggrafik
Avatare sehen
nur Mitglieder
von SE-World!


Fachbeiträge: 4585
Dabei seit: 12.07.2005

Herkunft: Obertshausen
Handys: Samsung i780, S500i, W800i
Provider: simyo
Firmware: i780BHHA5

Status: n/a

   Samstag, 05.08.2006 21:33 6 


Aber mal ganz ehrlich, soweit kommts noch das einer mir vorschreibt was ich mit meiner gekauften Hardware etc. mache! Und wenn ich mit dem Handy zu nächsten Handyweitwurf Meisterschaft gehe, dann gehts dem auch nichts an. Ich habe die Ware käuflich erworben und somit ist es mein Eigentum. Oder meinste ich würde dem Verkäufer vorschreiben was er mit meinem Geld zu tun hat?

Aber wie co/-\ch schon sagte...

Zitat Leben und leben lassen sollte die Devise sein und am Ende wird ja doch nicht alles so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Zitat


Beiträge von vox!s suchen
IP dieses Beitrags wurde gespeichert Zum Anfang der Seite 
dr-ebert

RanggrafikRanggrafikRanggrafikRanggrafikRanggrafikRanggrafikRanggrafikRanggrafik
Avatare sehen
nur Mitglieder
von SE-World!


Fachbeiträge: 1331
Dabei seit: 15.09.2005

Herkunft: Erding
Handys: K750i>W800i, 2GB
Provider: D1 (simply)
Firmware: R1BC002 + Patches

Status: n/a

   Samstag, 05.08.2006 21:53 7 


Schon richtig. Aber beim Debranden spielst du ja keine selbstgestrickte FW drauf (das waere zweifellos rechtlich unproblematisch), sondern eine von SE, und da sind wir wieder in der Urheberrechtsproblematik. Und die wesentliche Problematik dabei ist, dass die Rechtsprechung schlicht noch auf mittelalterlichen Konzepten beruht, deren Sinn in der Digitalwelt (wo es eben keine Unterschiede zwischen Original und Kopie gibt) nicht mehr gegeben ist.

Beiträge von dr-ebert suchen
IP dieses Beitrags wurde gespeichert Zum Anfang der Seite 
MHZ05

RanggrafikRanggrafikRanggrafikRanggrafikRanggrafik


Fachbeiträge: 210
Dabei seit: 23.07.2005

Handys: M600i
Firmware: R9F011

Status: n/a

   Samstag, 05.08.2006 22:32 8 


ganz genau so sieht es aus, da ich keineswegs an der software manipuliere oder gänzlich umschreibe, sondern nur die originalfiles benutze (sind ja ohne weiteres für jeden erhältlich) mache ich mich keineswegs strafbar.

und wenn wir ganz ehrlich sind, mit welchem recht ist es den netzbetreibern erlaubt, funktionen der endgeräte zu unterbinden die bei den geräten mit der originalen software vorhanden sind (zb. flash themes und online update dienst bei dem se w810i) mit welchem recht ist das den netzbetreibern erlaubt ??

das sehe ich als folgenschweren eingriff weil dadurch funktionen den kunden vorenthalten werden, die das gerät an sich in der originalen version hat.

und jetzt bitte keine antworten wie, naja dafür bekommt man das gerät subventioniert, wenn ich alles zusammenrechne mit den fixkosten, kann ich mir das gerät ohne vertrag kaufen, oder mache den vertrag bei einem freien händler wo ich das gerät ungebrandet bekomme, dafür brauche ich keinen shop, mit einer inkompetenten beratung.

Beiträge von MHZ05 suchen
IP dieses Beitrags wurde gespeichert Zum Anfang der Seite 
Papa Schlumpf

Ranggrafik
Avatare sehen
nur Mitglieder
von SE-World!


Fachbeiträge: 7700
Seit Anfang an dabei

Herkunft: Hamburg
Handys: K850i
Provider: Vodafone Business
Firmware: R1EA031

Status: n/a

   Samstag, 05.08.2006 23:17 9 


Hi,
dann will ich auch mal schreiben.

Als erstes, ich betrachte das in erster Linie, als allgemein und nicht SE spezifisch. Was es auch ist. In Summe, ein wirklich guter Beitrag.

Als erstes sollten wir wirklich unterscheiden: Sim,- Net-Lock oder Branding.
Das wird der elementare Unterschied sein.
Wie es sich mit Net-Lock verhält, bin ich mir ned sicher.
Zum Thema Debranding, sind mir keine richterlichen Endscheide bekannt. WAs aber nichts bedeutet.

Zum Thema Sim-Lock gibt es in Deutschland schon richterliche Bescheide.
Den selber zu entfehrnen ist verboten. Sollte auch jedem einläuchten, durch den Simlock konnte das Handy günstiger angeboten werden, weil man sicher war, es kann nur mit der Sim betrieben werden.
Nach zwei Jahren wird der Lock kostenfrei entfernt. Das ist vertraglich geregelt. Früher geht es, wenn man dem Provider eine Summe bezahlt, in der Regel ca. 100€. Alles andere ist im Sinne des Gesetzes eine Straftat.

In Österreich oder war es die Schweiz? Dort steht es nicht unter Strafe.

Zum Thema Branding und Funktionen, auch dort gibt es schon richterliche Bescheide. T-Mobile mußte einem Kunden den entstanden Schaden bezahlen und das Handy zurücknehmen, weil es die angepriesenen Funktionen nicht hatte. Passt in die Ecke unlauterer Wettbewerb. So in etwa war es.

Der Kunde muß deutlich auf Einschränkungen hingewiesen werden, egal wie, die genaue Form ist mir nicht bekannt. Es sollte nur einfach erkenntlich sein.


@MHZ05
Ohne weiteres ist die originale FW von SE nicht erhältlich. Du zahlst dafür.
Das ist wieder nen anderes Thema, auch rechtlich.
Sie haben das Recht, weil Sie es vertreiben. Und das zu Ihren Konditionen.
Du hast ja das Recht frei zu wählen, wo Du kaufst.
Das nennt sich Vetragsrecht. Darüber hinaus, ist es Marktwirtschaft, SE will es sicherlich auch ned, das deren SW verändert wird. Aber was sollen Sie machen, wenn Sie es nicht erlauben, bekommst Du es nicht mehr bei den großen vier. Die freien Händler, die Spielen dann keine Rolle mehr. Maja, könnten Sie, aber das würde Jahre dauern. Das sind Jahre, die kein Unternehmen überstehen kann. Vermute ich zumindest.
Siehe Sharp und VF in Deutschland oder Europa.

Das wird auch einer der Gründe sein, warum recht wenige Hersteller, etwas gegen das Debranding unternehmen.

Es ist zwar genau die Antwort, die Du nicht hören wolltest, aber so ist es nunmal.

Selbst wenn ich ne eigene Firmware schreibe, es hinbekomme, das Sie funzt, habe ich Probleme.
Sie muß abgenommen werden. So ohne weiteres funzt das eben n icht.


Wie auch immer, das Thema oder besser gesagt die Themen., sind alles andere als leicht. Das Deutsche Recht, hinkt meines erachtes deutlich hinterher.

Weiteres gibt es später.

Gruß
Papa Schlumpf

PS: es ist nicht als Rechtsbeistand zu verstehen. Es spiegelt nur mein Wissen und das Gelesene wieder.

Beiträge von Papa Schlumpf suchen
IP dieses Beitrags wurde gespeichert Zum Anfang der Seite 
MHZ05

RanggrafikRanggrafikRanggrafikRanggrafikRanggrafik


Fachbeiträge: 210
Dabei seit: 23.07.2005

Handys: M600i
Firmware: R9F011

Status: n/a

   Samstag, 05.08.2006 23:35 10 


Zitat Zum Thema Branding und Funktionen, auch dort gibt es schon richterliche Bescheide. T-Mobile mußte einem Kunden den entstanden Schaden bezahlen und das Handy zurücknehmen, weil es die angepriesenen Funktionen nicht hatte. Passt in die Ecke unlauterer Wettbewerb. So in etwa war es.

Der Kunde muß deutlich auf Einschränkungen hingewiesen werden, egal wie, die genaue Form ist mir nicht bekannt. Es sollte nur einfach erkenntlich sein.
Zitat


es handelte sich dabei um ein prepaidbundle mit einem siemens gerät, wo in der werbung eine falsche abbildung des gerätes benutzt wurde, wo man die linke softkey taste hätte frei belegen können, was im vorliegenden fall nicht möglich war.

das ist aber nicht der punkt, ich hatte die einschränkungen bei neuen geräten wie zb. dem w810i angesprochen, und das ist nicht hinzunehmen soll man denn extra klagen um sein recht durchzusetzen, nur damit man ein gerät bekommt was in den funktionen uneingeschränkt ist, wie es der hersteller vorgesehen hat ??

zum anderen punkt, wenn ich mir die service hardware kaufe habe ich damit auch die flashfiles gekauft, absolut richtig, aber auch im netz sind ohne weiteres die files problemlos erhältlich.

es ist ein thema worüber man sehr lang diskutieren kann, aber man nie auf einen nenner kommt, deshalb nochmal die anmerkung das es sich lediglich hier um meine eigene meinung dazu handelt.

Beiträge von MHZ05 suchen
IP dieses Beitrags wurde gespeichert Zum Anfang der Seite 
phoneman

Ranggrafik
Avatare sehen
nur Mitglieder
von SE-World!


Fachbeiträge: 4893
Seit Anfang an dabei

Handys: W890, W880, P1, 8800
Firmware: R1EA030

Status: n/a

   Sonntag, 06.08.2006 00:00 11 


Zitat Original von MHZ05
anderseits muss man leider auch sagen, dass so manch ein service point die geräte nicht mehr hinbekommt, was ein normale user mittels der käuflich erwerbaren hardware im handumdrehen selbst erledigen kann, und das mit erfolg. ich bekomme des öfteren geräte zugesandt die angeblich unreparabel vom service point zurückgekommen sind, denen wird im handumdrehen wieder ein neues leben eingehaucht.
Zitat

Leider ist es genau diese "Drittanbieter-Hardware" die den SPs die Reparaturmöglichkeiten stark eingeschränkt. Schließlich wurde der Hersteller dadurch gezwungen die eigenen Sicherheitsfunktionen zu erweitern und die Servicesoftware entsprechend einzuschränken um eine mögliches Reverse Engineering zu verhindern. Und wie du vermutlicht weisst, greifen die Drittanbiertertools über eine (inzwischen behobene) Sicherheitslücke auf die Firmware zu.

Zitat Original von jkarst
Das Eigentum gibt aber noch nicht das Recht zum beliebigen Verfahren mit dem Gerät, vor allem mit der enthaltenen Software. Das Auslesen, Ändern etc. von Firmware unter Umgehung von vom Hersteller vorgesehenen Schutzmaßnahmen führt hier je nach verwendeter Technik möglicherweise zu noch gar nicht näher thematisierten urheberrechtlichen Problemen - bis hin zur Strafbarkeit, vgl. § 95a UrhG.
Zitat

Interessanter Punkt, da gerade die serverbasierten Anbieter im Prinzip die Original Servicesoftware vom Hersteller verwendenen. Vermutlich dürfte es daher wohl eher Probleme mit bestimmten Lizenzbestimmungen geben, die eine solche Nutzung der Software nicht gestatten.

Zitat Original von MHZ05
und wenn wir ganz ehrlich sind, mit welchem recht ist es den netzbetreibern erlaubt, funktionen der endgeräte zu unterbinden die bei den geräten mit der originalen software vorhanden sind (zb. flash themes und online update dienst bei dem se w810i) mit welchem recht ist das den netzbetreibern erlaubt ??
Zitat

Auf welcher Grundlage sollte es ihnen verboten sein?
Die Provider haben gültige Verträge mit den Herstellern, die ihnen die Lieferung einer angepassten Handyversion garantiert. Dabei können sie fast nach Belieben Funktionen einschränken oder erweitern, sofern das Modell später auch mit dem wahrheitsgemäßen Funktionsumfang beworben wird (siehe auch Papa Schlumpfs Beitrag über T-Mobile).

Letztendlich ist der Kunde ja am Branding mitverantwortlich, würde dieser den Kauf von gebrandeten Geräten strikt ablehnen und auf andere Anbieter/Händler ausweichen, wären die Provider aufgrund mangelnder Nachfrage gezwungen die gebrandeten Geräte aus dem Angebot zu nehmen.

Beiträge von phoneman suchen
IP dieses Beitrags wurde gespeichert Zum Anfang der Seite 
phoneman

Ranggrafik
Avatare sehen
nur Mitglieder
von SE-World!


Fachbeiträge: 4893
Seit Anfang an dabei

Handys: W890, W880, P1, 8800
Firmware: R1EA030

Status: n/a

   Sonntag, 06.08.2006 00:06 12 


Zitat Original von MHZ05
zum anderen punkt, wenn ich mir die service hardware kaufe habe ich damit auch die flashfiles gekauft, absolut richtig, aber auch im netz sind ohne weiteres die files problemlos erhältlich.
Zitat

Im Netz ist sicherlich vieles erhältlich, ob das gemäß dem Urheberrecht angeboten wird ist ein anderes Thema. Sofern der Hersteller die Firmwares nicht direkt und von sich aus anbietet, würde ich auch die Supportzugänge von Drittanbietern derzeit als Grauzone ansehen.

Beiträge von phoneman suchen
IP dieses Beitrags wurde gespeichert Zum Anfang der Seite 
Papa Schlumpf

Ranggrafik
Avatare sehen
nur Mitglieder
von SE-World!


Fachbeiträge: 7700
Seit Anfang an dabei

Herkunft: Hamburg
Handys: K850i
Provider: Vodafone Business
Firmware: R1EA031

Status: n/a

   Sonntag, 06.08.2006 00:14 13 


Zitat Original von MHZ05
es ist ein thema worüber man sehr lang diskutieren kann, aber man nie auf einen nenner kommt, deshalb nochmal die anmerkung das es sich lediglich hier um meine eigene meinung dazu handelt.
Zitat


Hi,
sorry, aber die eigene Meinung ist in dem Sinne nicht gefragt, es geht um die deutsche Reschtssprechung.

Meine eingene Meinung/Rechtsempfinden sagt mir sehr häufig anderes, als das geltende Recht.

Wenn ich etwas problemlos erhalte, ist es immer noch ned legal.

In Deinem Falle, wäre jetzt die Frage wichtig:
Wie und wo hast Du das Bundel bestellt.

Hersteller und Anbieter.
Das ist und bleibt einfach nen sehr deutlicher Unterschied.

Das ist wie bei einem Auto. In Deutschland hat es das und das und das und das und ist teurer. In anderen Ländern ist es günstiger.
Hat aber teilweise nicht die Ausstattung. Der Vergleich hinkt, kommt aber hin.

Zitat das ist aber nicht der punkt, ich hatte die einschränkungen bei neuen geräten wie zb. dem w810i angesprochen, und das ist nicht hinzunehmen soll man denn extra klagen um sein recht durchzusetzen, nur damit man ein gerät bekommt was in den funktionen uneingeschränkt ist, wie es der hersteller vorgesehen hat ?? Zitat


Tja, dann bestelle einfach beim Hersteller, dann bekommst auch die Sachen, die die vorstellen. Der höhere Preis ist mit inbegriffen.

Es geht um die rechtliche Sache.

Gruß
Papa Schlumpf

Beiträge von Papa Schlumpf suchen
IP dieses Beitrags wurde gespeichert Zum Anfang der Seite 
MHZ05

RanggrafikRanggrafikRanggrafikRanggrafikRanggrafik


Fachbeiträge: 210
Dabei seit: 23.07.2005

Handys: M600i
Firmware: R9F011

Status: n/a

   Sonntag, 06.08.2006 00:33 14 


Zitat Original von Papa Schlumpf

Hi,
sorry, aber die eigene Meinung ist in dem Sinne nicht gefragt, es geht um die deutsche Reschtssprechung.
Zitat


ich hatte schon was dazu geschrieben, um auf die antworten meiner postings einzugehen oder wenigstens dazu stellung zu nehmen, aber ich merke das es absolut überflüssig ist, und man nicht einem mod widersprechen sollte.

wünsche eine gute nacht.

Beiträge von MHZ05 suchen
IP dieses Beitrags wurde gespeichert Zum Anfang der Seite 
Papa Schlumpf

Ranggrafik
Avatare sehen
nur Mitglieder
von SE-World!


Fachbeiträge: 7700
Seit Anfang an dabei

Herkunft: Hamburg
Handys: K850i
Provider: Vodafone Business
Firmware: R1EA031

Status: n/a

   Sonntag, 06.08.2006 00:49 15 


Hallo,
was liest Du denn hier? Ist mir zumindest rätselhaft.
Zitat aber ich merke das es absolut überflüssig ist, und man nicht einem mod widersprechen sollte. Zitat


Ich habe nur darauf hingewiesen (phoneman auch), das es sich hier um die rechtliche Seite handelt, nicht mehr und weniger.
Es geht nicht um die eigene Meinung und das kommt vom Threadersteller.

Ob wir das gut oder schlecht finden, das steht nicht zur Debatte.
Oder wie wir das finden.

Gruß
Papa Schlumpf

Beiträge von Papa Schlumpf suchen
IP dieses Beitrags wurde gespeichert Zum Anfang der Seite 
Seite 1 von 7nicht möglich 1  2  3  4  5  6  7 Eine Seite weiter

Bookmark in Google Bookmark in Microsoft Live Favorites Bookmark in MisterWong Bookmark in Yahoo Bookmark in del.icio.us Bookmark in Digg Submit to Yigg SE-World » Firmware und Flashen » Allgemeines zu Flashen und Debranding » Debranding - Rechtliche Aspekte
Diesen Thread durchsuchen:
Zur Zeit in diesem Thread aktiv:

Thema bewerten:
Statistik:
Dieses Thema ist 703 Tage alt und wurde bisher 21830 Mal aufgerufen.
Es befinden sich insgesamt 91 Antworten auf 7 Seiten.
Das Thema wurde von jkarst begonnen.
Möglicherweise ähnliche Themen:
» Firmware-Programme und -Tools » [Davinci] [W810i] Debranding mit Davinci (Montag, 10.03.2008 20:45)
» Firmware-Programme und -Tools » [Wotan] Debranding mit Wotanserver (Mittwoch, 14.05.2008 16:17)
» Allgemeines zu Flashen und Debranding » [K750i] Debranding mit FAR manager (Freitag, 06.04.2007 11:40)