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Papa Schlumpf

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   Donnerstag, 16.06.2005 10:30 1 


Gericht: Weiße Schrift auf rotem Grund ist schlecht zu lesen

Wird ein Handy mit einem besonders günstigen Preis beworben und muss zur Realisierung des Preises ein Netzkartenvertrag abgeschlossen werden, so sind die mit diesem Vertrag verbundenen verbrauchsabhängigen Kosten sowie die Mindestlaufzeit des Vertrages leicht erkennbar und deutlich lesbar anzugeben, urteilte das OLG Stuttgart in einem Rechtsstreit.
Auch nach dem neuen UWG ist das Bewerben eines Handys zum Preis von 1,- Euro ohne deutlichen Hinweis auf die Folgekosten sowohl irreführend gemäß Paragraf 5 Abs. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) als auch ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung gemäß Paragraf 1 Abs. 5 S. 1 Preisangabenverordnung (i.V.m. Paragraf 4 Nr. 11 UWG).
Der Verbraucher muss neben der Mindestlaufzeit des Vertrages, insbesondere über die einmalige Anschlussgebühr, Mindestumsätze und die monatliche Grundgebühr aufgeklärt werden, so das Gericht (Az: 2 U 173/04).
Der Hinweis auf diese Folgekosten darf zwar durch einen klar erkennbaren Sternchenhinweis erfolgen. Sind die Angaben aber nicht gut lesbar, so liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Im vorliegenden Fall war der Hinweis, auf den das Sternchen verwies, in sehr kleiner Schrift gehalten. Das allein führte allerdings noch nicht zur schlechten Lesbarkeit, sondern erschwerend kam hinzu, dass die farbliche Gestaltung des Hinweises - weiße Buchstaben auf rotem Grund - das Lesen deutlich erschwerte. Diese Farbkonstellation verfeinert und verkleinert optisch das Schriftbild. Das führt dazu, dass zum Lesen des Hinweises eine gesteigerte Aufmerksamkeit erforderlich ist, um das einzelne Wort aufzunehmen, wodurch die gedankliche Aufnahme des Inhalts erschwert wird.
Ein solcher Verstoß sei auch kein Bagatellfall, so die Richter. Ziel der Preisangabenverordnung ist es nach Überzeugung des Gerichts, dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung zu verschaffen und zugleich zu verhindern, dass er seine Preisvorstellung anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss. Ist ein Verstoß in hohem Maße geeignet, den Eindruck eines besonders günstigen Angebots zu erwecken und die Kunden durch unsachliche Beeinflussung zu veranlassen, sich mit dem Angebot intensiv zu befassen oder den Anbieter deshalb zu bevorzugen, so begründet das zugleich eine Nachahmungsgefahr durch die Wettbewerber und ist damit kein Bagatellfall mehr. (ad)
Quelle: golem

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   Dienstag, 29.11.2005 16:26 2 


Weitere Kosten dürfen nicht in den Fußnoten versteckt werden

Werbung für Schnäppchen-Handys, deren Kauf an einen Mobilfunkvertrag gekoppelt ist, muss Verbrauchern auf einen Blick Klarheit über die Einstiegskosten verschaffen. Nach einem heute veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen in einer Anzeige alle sofort entstehenden Kosten ähnlich ins Auge fallen wie der Preis für das Mobiltelefon selbst (Az: I ZR 252/02 vom 2. Juni 2005).
Das Unternehmen Media Markt hatte 1995 in einer Zeitung in großer Schrift mit einem Handypreis von einer Mark geworben. Beim Kauf des Gerätes mussten die Kunden einen Mobilfunkvertrag abschließen und eine so genannte Aktivierungsgebühr von 49 Mark entrichten. Der Hinweis auf diese Gebühr war jedoch nach Ansicht der Karlsruher Richter in einer Fußnote mit Erläuterungen zu den Tarifen und der Mehrwertsteuer "versteckt".
Media Markt hätte laut BGH "zumindest in hervorgehobener Weise" auf die Aktivierungskosten hinweisen müssen. Für den Käufer sei es gleichgültig, ob ein Handy für 50 Mark verkauft werde oder ob sich dieser Betrag aus Handypreis und Aktivierungsgebühr ergebe. Das Handelsunternehmen Rewe Unterhaltungselektronik hatte gegen die Anzeige seines Konkurrenten geklagt und nun Recht bekommen.
Quelle: teletarif

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   Sonntag, 04.12.2005 18:21 3 


Urteil des Bundesgerichtshof zu Kopplungsangeboten

Gute Nachrichten für Papierhersteller: Mobilfunk-Prospekte und -Anzeigen werden künftig größer werden. Denn nach einer Leitsatzentscheidung des BGH müssen in der Werbung alle Preise eines Kopplungsangebotes "deutlich kenntlich gemacht werden", wenn mit einem besonders günstigen Preis eines der Bestandteile geworben wird. Die derzeit übliche Praxis, den Kaufpreis von "1 Euro" (bzw. früher "1 Mark") groß herauszuheben, und die entstehenden weiteren Kosten in einem Wust von Fußnoten und Sternchentexten zu verstecken, ist damit höchstrichterlich untersagt worden.
Das Urteil bezieht sich konkret auf eine Anzeige, in der der subventionierte Kaufpreis des Handys ("DM 1,-") sehr groß genannt wurde, und in einer noch recht übersichtlichen Tabelle auch die monatlichen Grundentgelte aufgeführt waren. Erst auf der "zweiten Sternchen-Ebene" und super-klein dann der Hinweis, das "Einmalige Aktivierungskosten 12 Monatsvertrag DM 49,- für alle Tarife". Diese Aktivierungskosten hätten deutlicher genannt werden müssen. Wirtschaftlich mache es keinen Unterschied, ob ein Telefon für 1 DM abgegeben und für die Aktivierung des Netzkartenvertrages 49 DM berechnet würden, oder ob für das Telefon 50 DM berechnet und keine Aktiverungskosten verlangt würden.
Das Urteil ist sehr zu begrüßen. Es kommt allerdings reichlich spät. Die Anzeige, auf die es sich bezieht, liegt bereits zehn Jahre zurück! Die erste Instanz hatte damals so entschieden wie der BGH. Dann kam die Berufung, die Revision zum BGH, der die Sache wegen juristischer Fehler an die zweite Instanz zurückverwies, eine abermalige Berufungsinstanz, die wiederum vor den BGH ging. Das oben zitierte Urteil ist aber nun endgültig, die Sache wurde nicht erneut an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Auch für andere Tk-Dienste anwendbar?

Erfreulich ist der Leitsatz, den der BGH zu der Entscheidung (hier der Volltext) formuliert hat: "Wird für einen Bestandteil eines Kopplungsangebots mit einem besonders günstigen Preis geworben, muss der Preis für die anderen Bestandteile des Angebots in der Werbung deutlich kenntlich gemacht werden." Zwar folgt darauf ein weiterer Satz, der auf den speziellen Fall "Handykaufpreis und Aktivierungskosten" zugeschnitten ist. Es ist jedoch zu vermuten, dass der BGH den Leitsatz durchaus allgemein verstanden haben will.
Ein groß herausgestellter günstiger Handy-Preis und versteckte "monatliche Entgelte" könnten demnach ebenso von dem Vorbot des BGH erfasst werden, wie die günstige DSL-Flatrate für "4,99 Euro monatlich", die nur bei Bezug eines speziellen DSL-Anschlusses für 19,99 Euro gebucht werden kann. Auch die großen magentafarbenen "0en", die die Deutsche Telekom zur Einführung der Ortsnetz-Flatrate druckte, sind nun abmahngefährdet, wenn die weiteren Preisbestandteile, hier insbesondere das monatliche Zusatz-Entgelt, nicht "deutlich kenntlich gemacht werden".

Verbraucherzentralen am Zug

In Deutschland gilt der Grundsatz: "Wo kein Kläger, da kein Richter". Da die Mehrzahl der Mobilfunk-Unternehmen mit plakativen 1-Euro-Preisen wirbt, ist kaum davon auszugehen, dass die Unternehmen diesbezüglich in großer Zahl gegeneinander vorgehen und Unterlassungsklagen einreichen. Wenn keiner klagt, könnte die Branche aber so weitermachen wie bisher. Dasselbe gilt für den Bereich der DSL- und Festnetzanbieter, die zunehmend ebenfalls mit plakativen Einzelpreisen werben. Gefordert sind somit die Verbraucherzentralen, die mit ihrem Verbandsklagerecht ebenfalls gegen Wettbewerbsverstöße vorgehen dürfen. Ziel muss sein, zu halbwegs übersichtlichen Leistungs- und Preisangaben zurückzukehren.
Quelle: teletarif

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